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der Graf Karl Bentinck, schon im Herbste 1836 seinenältesten Herrn Bruder, den 1837 als Kläger ausgetretenenGrafen Wilhelm Bentinck, bestimmt habe, ihm die an-geblich angefallene Regierung von Kuchhausen zu übertragen,worauf sodann der Graf Karl mittelst eines Patentes vom17. und 18. October 1836 die Regierung in Kuchhausen an-getreten und von dem Lande durch diesen Act Besitz genom-men (eigentlich anzutreten und Besitz zu nehmen versucht)habe. Wenn diese Angabc, deren Richtigkeit zu bezweifelnkein Grund vorliegt, wirklich richtig ist, so muß es als sehrauffällig erscheinen, wie hiernach der Graf Wilhelm, der alsoseine behaupteten Regierungsrechte an seinen Herrn BruderKarl abgetreten hatte, doch wieder 1837 als Kläger auftretenund diese abgetretenen Regierungsrcchte für sich wieder in An-spruch nehmen konnte; wenigstens ist aus der Darstellung derthatsächlichen Verhältnisse in dem Gutachten nicht zu ersehen,daß Graf Wilhelm die Abtretung seiner behaupteten Rcgie-ruugsrechte an seinen Herrn Bruder Karl wieder zurückgerufenhabe. Ebenso auffallend ist auf der andern Seite, warum nicht vonSeite des Beklagten aus der Abtretung der Regierungsansprüchedes Grafen Wilhelm an den Grafen Karl Bentinck eineperemtorischc Einrede (der mangelnden Legitimation zur Sache)gegen die im Jahr 1837 von dem Grafen Wilhelm angestellteKlage abgeleitet worden ist, welche an sich allein schon die Ab-weisung der Klage unvermeidlich hätte zur Folge haben müssen.Jedenfalls ersieht man aus der Darstellung in dem GutachtenSeite 16, 17 selbst die Vielseitigkeit der Rollen, in welcher derHerr Graf Karl Bentinck je nach dem Bedürfnisse des Augen-blickes aufzutreten für angemessen achtet, denn indem derselbeeinerseits in ausdrücklichen Protestationen alle Selbstbctheiligungan dem von dem Grafen Wilhelm Bentinck eingeleiteten Pro-zesse von sich ablehnt, namentlich aus dem Grunde, weil er,so viel diesen Prozeß anbetrifft, die hauptsächlichste Tätig-keit als Mandatar seines älteren Herrn Bruders entwickelt,so erscheint derselbe bei anderer Gelegenheit (1836) als (Zes-sionar der Rechte seines Herrn Bruders, also als der nun-