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Ueber hohen Adel und Ebenbürtigkeit : nach d. dt. Reichstaatsrecht u. d. dt. Bundesrecht überhaupt u. mit Rücksicht auf d. gräfl. Bentinck'schen Rechtsstreit insbesondere ; zugleich e. krit. Beleuchtung d. Schrift: 'Die Competenzfrage in dem gräflich Bentinck'schen Successionsstreite. E. rechtl. Gutachten...erstattet von Dr. J. Pözl, ... , München 1853.'
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mationen maßgebende Bnndcsbcschlnß jetzt von der Gegen-seite, deren Reklamationen er dnrchans zurückwies, als unbe-deutend und einflußlos, und gleichsam extra rem, d. l).eine ganz andere Sache, als diejenige betreffend dargestelltwerden will, die jetzt von den Reklamanten bei der hohen Bun-desversammlung betrieben wird, nnd doch ist es nur dasselbe alteThema: Forderung eines Einschreitens des B u n-d estages mit Beisei tcsetzung des g eri chtlich en Ver-fahrens, welches mit endlosen Variationen immer wiedervon Neuem abgespielt wird, als gälte es, den Gegner undden Bundestag durch Ermüdung zur Nachgiebigkeit zu bringen!Desto kürzer wird man aber nun bei der Darstellung der übrigenfaktischen Verhältnisse sein dürfen, ohne fürchten zu müssen,irgend etwas Wesentliches übergangen zu haben.

Am 17. April 1837 wurde bei dem Oberappellationsgerichtzu Oldenburg von dem Grafen Will) clmBcntinck,dem ältestenSohne des unterdessen verstorbenen Grafen Johann Karl Ben-tinck die Klage gegen den dermaligen Besitzer von Kntphausenund dem Bentinck'schen Familiensidcicommisse überhaupt, einge-reicht, womit der jetzt noch schwebende Prozeß seinen Anfangnahm. Im Frühjahr 1342 erfolgte das (dem Herrn Klägernnd seinen Herren Brüdern unerwartete) Definitiverkenntnißerster Instanz, von der Juristenfacnltät Jena, welches aus-sprach , daß die sämmtlichen Klaganträge des Herrn Klägers1) auf Heransgabe der gräflich Aldenburg-Bcntinck'schen Fidei-commißgüter; 2) auf Untersagung der Führung des väterlichenNamens, Titels und Wappens; 3) auf Ungültigkeit der vondem Herrn Beklagten, als Inhaber der fraglichen Fideicom-mißherrschaften nnd Güter, vorgenommenen Handlungen nichtstattfinden u. f. w.

8 13.

Die Abtretung der angeblichen Regicrungsrcchtc des Grafen WilhelmBenttnck an den Grafen Karl Bentinck und die verschiedenen Rollen,in welchen der Letztere auftritt.

Bemerkenswerth ist die Angabe in dem Gutachten S. 17,daß der zweite Sohn des Grafen Johann Karl Bentinck,