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Ueber hohen Adel und Ebenbürtigkeit : nach d. dt. Reichstaatsrecht u. d. dt. Bundesrecht überhaupt u. mit Rücksicht auf d. gräfl. Bentinck'schen Rechtsstreit insbesondere ; zugleich e. krit. Beleuchtung d. Schrift: 'Die Competenzfrage in dem gräflich Bentinck'schen Successionsstreite. E. rechtl. Gutachten...erstattet von Dr. J. Pözl, ... , München 1853.'
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ultimum rekuAium für den Fall offen hielt, daß er mit seinenAnträgen auf ein Einschreiten des Bundes zu seinen Gunstennicht durchdringen würde, wie er auch wirklich damit nicht durch-gedrungen ist. Sodann ist auch das richtig, daß jetzt noch derälteste Sohn des Grafen Iohann Karl Bentinck, der GrafWilhelmBentinck, dernächste Interessent an der Verdrängungdes gegenwärtigen Besitzers, die Compctenz der Gerichte in derKniphäuser Successionssache anerkennt, indem er 1837 einenförmlichen Rechtsstreit mit dem Letzteren begonnen hat und nochzur Stunde auf dem gerichtlichen Wege fortsetzt, und sich beider am Bundestage gegenwärtig betriebenen Reklamation seinerbeiden jüngeren Herrn Brüder Karl und Heinrich welcheeine Jncompetcnz-Erklärung der Gerichte in Bezug auf die Knip-hausen'sche Succcssion erwirken wollen nicht bctheiligt.

Es sind hier nur zwei Fälle möglich:entweder:

es bestehet wirklich unter den drei Söhnen des Grafen JohannKarl (welcher als seitdem verstorben nicht mehr in Betrachtkommt) eine Verschiedenheit der Ansichten darüber, ob die Suc-ccssion in Kuchhausen vor die Gerichte gehöre oder nicht: undin diesem Falle, bei solcher M c inu ngsv erschied enh eit,kann es mindestens der Reklamation, welche die beiden jüngerenSohne bei dem Bundestage erhoben haben, nicht zur Empfeh-lung dienen, wenn der älteste und nächst Jntcressirtcoffenbar sich anderer Meinung zeigt und ausschließlich auf derVerfolgung des Rechtsweges verharrt; und in diesem Fallewürde es auch das Natürlichste und allein Sachgemäße sein, daßdie Bundesversammlung die ungeduldigen jüngeren Sohne min-destens vorläufig mit ihrer Rcclamation abweist, bis ihnen einunmittelbares effectivcs Interesse erwachsen sein wird;oder:

der andere allein hier noch mögliche Fall ist der, daß die dreiSohne des Grafen Johann Karl Bcntinck insgesammt einschlechtes Vertrauen in die Gerechtigkeit ihrer Sache haben undselbst bereits die Hoffnung sinken lassen, im Rechtswege ihre Ab-sichten erreichen und den Beifall der mit rechtskundigen Män-