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tenten rechtlich durchaus keinen Unterschied machen. Es ist da-her durchaus irrig und unwahr, wenn in dem GutachtenS. 9 behauptet wird, daß damals (1828) dem Petenten eineGrundlage gemangelt habe, welche erst später (1845) er-langt worden sei. Letzteres Ercigniß war nur ein biovumin Bezug auf den jetzt beklagten Besitzer, und gegenübervon dem Jenaer Urtheile; aber es brachte in der Stellung derBentinck'schen Agnaten zum Bunde, so wie sie die Bundes-versammlung denselben schon 1828 sactisch und (von ihrerSeite) widerspruchslos eingeräumt hatte, nicht die min-deste Acnderung hervor. Wenn die Bundesversammlungalso jetzt im Zahr 1853 abermals gedrängt wird, den Recla-manten wegen ihres hohen Adels und wegen der unstandes-mäßigen Geburt des gegenwärtigen Besitzers durch ihr Ein-schreiten zur unmittelbaren Succcssion in KnipHausen zuverhelfen, so wird ihr offenbar und in Wahrheit nicht mehrund nicht minder zugemuthet, als genau in einer und derselbenSache noch einmal zu sprechen, über welche sie sich schonvollständig im Jahr 1828 ausgesprochen, und zwar sich für in-kompetent erklärt hat!
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III. Nachweis, daß der Graf Johann Karl Bcntinck schon im Jahr1828 die Compcicnz der Gerichte bestritten hat, daß aber unter seinenSöhnen selbst hierüber abweichende Ansichten bestehen, und welche Rolleder hohen Bundesversammlung hierbei zugedacht ist.
Wenn sodann das Gutachten S. 9 sagt, die Inkompetenzder Gerichte sei damals (1828) noch nicht dargethan worden,so ist dies ebenfalls nicht richtig, indem sich der Graf JohannKarl in dem angeführten Promemoria bereits alle Mühe ge-geben hatte, die deutsche Bundesversammlung zum Einschreitenzu bestimmen, damit nicht das „Prinzip der Ebenbürtigkeit undLegitimität", wie er seine Ansprüche zu bezeichnen beliebte, demunsicheren Ausgange eines Civilprozesses ausgesetzt werde! Nurdas ist richtig, daß sich der Graf Johann Karl Bentinck dieVerhandlung seiner Ansprüche vor den Gerichten gleichsam als
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