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Ueber hohen Adel und Ebenbürtigkeit : nach d. dt. Reichstaatsrecht u. d. dt. Bundesrecht überhaupt u. mit Rücksicht auf d. gräfl. Bentinck'schen Rechtsstreit insbesondere ; zugleich e. krit. Beleuchtung d. Schrift: 'Die Competenzfrage in dem gräflich Bentinck'schen Successionsstreite. E. rechtl. Gutachten...erstattet von Dr. J. Pözl, ... , München 1853.'
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Bentinck ein Widerspruch erhoben worden war, daß einsolcher Widerspruch überhaupt erst in Folge des von dem der-maligen Kläger, dem Grafen Wilhelm, im Jahre 1837 an-gefangenen ordentlichen Prozesses vor dem Obcrappel-lationsgerichte zu Oldenburg von dem dermaligen Beklagtenerhoben wurde, daß aber die hohe Bundesversammlung imJahr 1828 auch nicht in entferntester Weise durch irgend eineAcußerung zu erkennen gegeben hatte, daß sie den hohen Adelder Familie Bentinck bezweifle. Es ist daher, um den Sinnund die Tragweite des Bundesbeschlusscö vom 24. Juli 1328richtig zu würdigen, von der größten Bedeutung, sich dieseeben beregte Thatsache zu vergegenwärtigen. Hieraus erklärtsich, daß das Commissionsgutachten, auf welches hin der Bun-desbeschluß vom 24. Juli 1828 erfolgte, die hohe Adelseigen-schaft der Familie Bentinck mit keinem einzigen Worte bean-standet. Es hat auch die Bundescommissiou in ihrem Com-missionsberichte vom 24. Juli 1828 ihren Schlußantrag inkeiner Weise von der hohen Adelscigenschaft der FamilieBentinck abhängig gemacht; sie hat nicht im Entfernte-sten einen Grund ihres Votums etwa daher entnommen, daßder Familie Bentinck der hohe Adel nicht zustehe wie sichJedermann überzeugen kann, der sich die geringe Mühe neh-men will, diesen Commissionsbericht durchzulesen. Die hoheBundesversammlung fand also damals schon die Behauptungdes hohen Adels von Seiten der Bcntinck'schcn Agnaten ihrer-seits für durchaus unbedenklich: sie stand, indem siegegen diese Behauptung des Grafen I o hau n K arl Bentincknichts erinnerte, und in keine Untersuchung über deren Richtig-keit einging, dem Grasen Johann Karl B entinck gegenüberthatsächlich genau auf demselben Standpunkte, auf welchemsie den gegenwärtigen Rcclamantcn gegenüber steht, seitdem siedurch den Bundcsbeschluß vom 12. Juni 1845 den hohen Adelder Familie Bentinck ausdrücklich anerkannt hat. Ob die Bun-desversammlung dem Grafen Johann Karl Bentinck aberden hohen Adelverbis vel ksctis" einräumte, konnte und kannfür die rechtliche Beurtheilung ihrer Stellung zu ihm als Pe-