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Ueber hohen Adel und Ebenbürtigkeit : nach d. dt. Reichstaatsrecht u. d. dt. Bundesrecht überhaupt u. mit Rücksicht auf d. gräfl. Bentinck'schen Rechtsstreit insbesondere ; zugleich e. krit. Beleuchtung d. Schrift: 'Die Competenzfrage in dem gräflich Bentinck'schen Successionsstreite. E. rechtl. Gutachten...erstattet von Dr. J. Pözl, ... , München 1853.'
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zur unmittelbaren Succcssion in Knip Hausen zu ge-langen und gerade dasselbe ist es, was die gegenwär-tigen Herren Reklamanten fortwährend von der hohen Bundes-versammlung verlangen! Etwas anderes können sie auch garnicht von der hohen Bundesversammlung verlangen, und wennsie dieses Verlangen, welches die Eingabcncommission schonganz richtig aus der Denkschrift vom 9. März 1828 ent-nommen hatte, etwa aufgeben wollten, so würden sie eben damitauch aller weiteren Anfechtung des dermaligen Besitzers entsagthaben.

s 8.

II. Nachweis, daß die hohe Bundesversammlung der gräflich Bcntinck'schcn

Familie im Zahr 13Z8 den hohen Adel gar nicht bestritten hat.

So wenig es aber dem Gesuche des Grafen Johann KarlBcntinck im Jahr 1828 an einer recht bestimmten und verständ-lichen Formulirung gefehlt hat, so wenig hat es demselben anAnführung von Thatsachen zu dessen Begründung gefehlt, undauch diese Thatsachen sind alle und insgesammt gerade dienämlichen, welche noch gegenwärtig in ermüdender Wieder-holung in allen den Anträgen, womit die Bundesversammlungvon Seite der Reclamantcn überschwemmt wird, vorgetragenwerden! Der Graf Johann Karl Bcntinck hatte sich schondamals weitläufig ans den hohen Adel der Familie Bcntinckund auf die unstand esmäßige Geburt der Söhne seinesälteren Herrn Bruders gestützt, und dies sind dieselben bei-den Gründe, welche die Gegenseite auch jetzt wieder als dieprinzipalen voranstellt, aus welchen sie nunmehr abermalsein Einschreiten des Bundes zur Bcwirkung ihrer un-mittelbaren Nachfolge in der Herrschaft Kniphausen fordert!Wenn in dem Gutachten (S. 9) darauf Gewicht gelegt werdenwill, daß damals die Anerkennung des hohen Adels der Fa-milie Bcntinck von Seiten der hohen Bundesversammlung nochnichtgewonnen" gewesen sei, so muß dagegen in Erinne-rung gebracht werden, daß damals (1828) noch von keinerSeite gegen diese Behauptung des hohen Adels der Familie

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