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Ueber hohen Adel und Ebenbürtigkeit : nach d. dt. Reichstaatsrecht u. d. dt. Bundesrecht überhaupt u. mit Rücksicht auf d. gräfl. Bentinck'schen Rechtsstreit insbesondere ; zugleich e. krit. Beleuchtung d. Schrift: 'Die Competenzfrage in dem gräflich Bentinck'schen Successionsstreite. E. rechtl. Gutachten...erstattet von Dr. J. Pözl, ... , München 1853.'
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Bundesversammlung mit diesem ihrem eigenen, stimmen-einhelligen Beschlüsse in den offenbarsten Widerspruchtreten würde, wenn sie jemals in entgegengesetztem Sinneentscheiden würde. Es erklärt sich daher, daß es in dem höchstenInteresse der Gegenseite liegt, diesen Bundesbeschluß vom 24. Juli1828, der allerdings nicht nur ein Präjudiz für die der-maligen Reclamationen enthält, sondern der sie geradezu alslängst durch die hohe Bundesversammlung abgewiesenerscheinen läßt, in irgend einer Weise als irrelevant, als mitden gegenwärtigen Reclamationen nicht im Znsammenhangestehend, darzustellen ein Bemühen, dessen absolute Ver-geblichkeit weiter unten ausführlich nachgewiesen werden wird.Zu diesem Zwecke trägt man von der Gegenseite (GutachtenS. 9) kein Bedenken, sogar die eigenen Eingaben desGrafen Johann Karl Bcntinck bei der hohen Bundesver-sammlung als fehlerhaft darzustellen: es soll denselben aneinem genau formulirtcn Gesuche gefehlt haben; es soll fernerdie nächste Basis für dieselben, der Nachweis rcichsständischcrEigenschaft, die Anerkennung des hohen Adels, noch nichtgewonnen , die Jncompctcnz der Gerichte noch nicht dargethanund die Competenz der hohen Bundesversammlung nicht gehörigbegründet gewesen sein.

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Widerlegung der Behauptungen auf S. 9 des Pvzl'schen Gutachtens.

I. Nachweis, daß es dem Gesuche des Grafen Johann Karl Bcntinckim Jahre 1828 nicht an gehöriger Formulirung gefehlt hat.

Was nun den ersten Punkt anbelangt, so hat dieCommission und die Bundesversammlung an dem Antrage desHerrn Grafen Johann Karl Bcntinck durchaus keinenMangel einer genauen Formulirung gerügt, im Ge-genteile hat die Commission recht gut begriffen und verstanden,und der hohen Bundesversammlung in ihrem Berichte rechtklar auseinandergesetzt, daß der Graf Johann Karl Bcn-tinck einEinschreiten hoher Bundesversammlung"verlange, um nach dem Ableben seines älteren Herrn Bruders