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„Bruders, des Grafen Wilhelm Gustav Friedrich, ge-schert werde".
Das sehr gründlich von dem Freiherrn von Gruden aus-gearbeitete Commissionsgutachten vom 24. Juli 1328 schließtmit dem Antrage:
„Alle bisher nach Anleitung des eigenen Vorbrin-gens des Herrn Grafen von der Commission erörterten„Beurtheilungsmomcnte führen ihres Dafürhaltens zu dem„Resultate, daß die Compctenz hoher Bundesversammlung„in keiner Hinsicht als begründet erscheine, daher dem„Herrn Generalmajor Grafen Johann Karl von Ben-zin ck zu eröffnen sei:
„„daß seinem Gesuche, als an sie nicht gehörig,„„nicht stattgegeben werden könne"".
Noch in derselben Sitzung wurde, „unter allgemeinerZustimmung" auf den Vorschlag des Präsidii, beschlossen:„dem Herrn GrafenJo Hann Karl von Bentinck zu ervff-„nen, daß, da es nicht im Berufe der Bundesversammlung liege,„seinen bedingten oder unbedingten Beitritt zu dem zwischen„Seiner Durchlaucht dem Herzoge von Oldenburg und dem„Herrn Grafen W ilhelm Gustav Friedrich v on Ben-„tinck abgeschlossenen Vertrage vom Z.Juni 1825 anzuneh-„mcn oder über die RechtcDritter, welche bei diesem„Vertrage auf irgend eine Weise betheiligt sein„mochten, zu entscheiden, die Bundesversammlung„auch seinem dcrmaligen Gesuche nicht stattzugeben ver-gnüge, sondern ihm überlassen müsse, seine Ansprüche aus„gehörigem Wege zu verfolgen".
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Die Bedeutung des BundeSbcschlusses vom 24. Jult t328. Bemühung desPözl'schen Gutachtens, dieselbe abzuschwächen.
Durch diesen Beschluß vom 24. Juli 1328 hat also diehohe deutsche Bundesversammlung mit Stimmeneinhelligkeit sichfür incompetent zum Einschreiten in der Bcntinck'schenSuccessionssache erklart. Es ist einleuchtend, daß die hohe