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Ueber hohen Adel und Ebenbürtigkeit : nach d. dt. Reichstaatsrecht u. d. dt. Bundesrecht überhaupt u. mit Rücksicht auf d. gräfl. Bentinck'schen Rechtsstreit insbesondere ; zugleich e. krit. Beleuchtung d. Schrift: 'Die Competenzfrage in dem gräflich Bentinck'schen Successionsstreite. E. rechtl. Gutachten...erstattet von Dr. J. Pözl, ... , München 1853.'
Entstehung
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begannen im Jahre 1828. In dieser Zeit richtete der GrafJohann Karl von Bentinck mehrere Eingaben an diehohe deutsche Bundesversammlung, unter welchen eine Denk-schrift vom 9. Mai 1828 und ein noch besonders demCommissionsrefercnten gegebenes Promemoria, den eigentlichenGegenstand und Zweck seiner Vorstellungen am vollständigstenerkennen lassen. In diesem Promemoria wurde bereits derhohe Adel und die Ebenbürtigkeit der gräflich Bcntinck'schenFamilie und die Erbfolgeunfähigkeit der Sohne des Grafen W il-helm Gustav Friedrich Bentinck behauptet, und in dieserBehauptung das Fundament des an die hohe deutsche Bun-desversammlung gestellten Antrages gesetzt. Der Antrag desGrasen Johann Karl Bentinck selbst aber ging, wie das inder 20. Sitzung der Bundesversammlung vom 24. Juli 18288 130 erstattete Commissionsgutachteu ausdrücklich angibt,dahin, mit Umgehung des Rechtsweges:

die Einschreitnng hoher Bundesversammlungdahin zu bewirken, daß ihm und seiner successionsfähigenDescendenz die unmittelbare Nachfolge in die Herr-schaft Kniphausen nach dem Ableben seines älteren Herrn

erhalten zu haben, für sich verbindlich und unverb rüchlich auf Lebens-lang". Schon diese Worte schließen (abgesehen von dem allgemeinen?nvor matrimonii und der dafür streitenden ?rsesumtio) jeden Gedankenan einen Konkubinat aus: denn eine Konkubine ist eben darum eine solche,weil der Mann seiner Verbindung mit ihr die ehelichen Pflichten undRechte nicht zugesteht, und weil dabei ein perpetuum vitas consortiumnicht zugesichert wird. Daß die Erzeugung in einer Gewissensehe keinGrund ist, die Söhne eines deutschen protestantischen Landesherr» von derSuccession in Land und Leute auszuschließen, hat überdies der Rctchshof-rath in dem Rechtsfalle der aus einer Gewissensehe entsprossenen Neichs-grafen Wilhelm und Wenzel von L e inin g en -DachSb urgperunsnimis" anerkannt. Gerstlacher, Handbuch Band X, Seite 1834. Auch Herr Professor H. A. Za ch ariä in G ö t ti ng c n, der bisher indem Bentinck'schen Rechtsstreite ganz unbctheiligt geblieben ist, hat sich fürdie Successionsfähigkcit der in einer Gewissensehe erzeugten Kinder einesprotestantischen LandcSherrn in der so eben erschienenen 2. Auflage (Göt-tingen, 1853) seines deutschen Staats- und Bundeörechts Bd. I, S. 314,Note 2 mit größter Entschiedenheit ausgesprochen.