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Ueber hohen Adel und Ebenbürtigkeit : nach d. dt. Reichstaatsrecht u. d. dt. Bundesrecht überhaupt u. mit Rücksicht auf d. gräfl. Bentinck'schen Rechtsstreit insbesondere ; zugleich e. krit. Beleuchtung d. Schrift: 'Die Competenzfrage in dem gräflich Bentinck'schen Successionsstreite. E. rechtl. Gutachten...erstattet von Dr. J. Pözl, ... , München 1853.'
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K 5.

Die ersten Versuche der Ben! in ck'schcn Agnaten zur Ausschließung der DeS-ccndcnz des Grafen Wilhelm Gustav Friedrich Bcntinck von der

Erbfolge in der Herrschaft Kemphausen, und daö Eommissions-gutachtcn und der Bundesbeschluß vom 24, Juli 1823.

Die ersten Versuche von Seiten der Bcntinck'schen Agnaten,ihr behauptetes besseres Successionsrecht geltend zu machen,

sogar das Jenaer Urtheil das Vorhandensein einer Gewissensehe nichtangenommen habe. Allein cS ist nicht zu übersehen, daß das Jenaer Urtheildie Frage nach dem Vorhandensein einer GcwisscnSche als eine durchausuntergeordnete und einflußlose auf die Entscheidung der Haupt-sache behandelte. Auch kann es durchaus nicht für richtig erkannt werden,wenn das Jenaer Urtheil der Erklärung, welche der Graf WilhelmFriedrich Gustav vor dem Prediger Hau sing in Gegenwart derSara Margaretha Gerd es in dem feierlichen Augenblicke machte,wo letztere zum Abendmahl gehen und ihr Gewissen über ihre Verbindungmit dem Grafen beruhigen wollte, den Sinn unterlegt, daß der Grafdiesem Prediger habe erklären wollen, daß er sich die Sara MargarethaGerdts als Konkubine beigelegt habe. Es wäre wahrlich etwas Unerhörtes,daß Jemand über eine» von ihm einzugehenden oder eingegangenen undfortzusetzenden Kv nk u bina t seinem kompetenten Pfarrer oder Pre-diger eine feierliche und förmliche Anzeige machte, und daß eine solcheErklärung von dem Pfarrer oder Prediger angenommen und gebilligt wer-den könnte, da der Konkubinat ein sowohl von der katholischen als pro-testantischen Kirche für sündhaft erklärtes und mißbilligtes Verhältnis; ist. Man vergleiche Dr. C. G. Bret schneider (Oberconsistorialdircctor),theologisches Gutachten über die Gültigkeit der GcwisscnSche nach den Grund-sätzen des evangelischen ChristcnthumS. Leipzig, 1844. Es wird fürunbefangene Leser genügen, das Zcugniß des Pastors H an sing vorzulegen(s. Anlage I.), um daraus die Ucbcrzcugnng zu schöpfen, daß es sich in derErklärung des Grasen Wilhelm Friedrich Gustav Bcntinck nicht voneiner Konkubine, die man sich, anstatt eine Gemahlin zu nehmen, bei-legt (von keiner ainies, iznse uxoris loco est) sondern davon han-delt, in die Stelle einer verstorbenen Gemahlin eine andere Frau mitallen Rechten einer christlichen Ehefrau eintreten zu lassen. Nichtdarauf kommt es bei der Schließung der Ehe an, daß gewisse solenneWorte gebraucht sind, sondern daß dercoiisensu5,<iuimiptius i'ncit" durch diegebrauchten Worte genügend erklärt ist. Dies ist aber hier geschehen, indemder Graf erklärte:er gestehe der Verbindung vor Gott und seinem Gewissenalle ehelichen Pflichten und Rechte zu" und:er halte dieselbeauch ohne die bürgerlich und kirchlich legale und doch nur formale Sanktion