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Güter irgend einer Art, am wenigsten aber ein Land hatte,worauf eine reichsständische Stimme ruhte und ruhen konnte,*)indem, wie von der Gegenseite (S. 2) selbst angeführt wird,erst das zehn Jahre später (1663) errichtete väterliche Testamentihm Kniphauscn und andere Besitzungen zuwies, welche allen-falls so weit geeigcnschaftet waren, daß sie einem reichsgräf-lichcn Kollegium zur Prüfung der dinglichen Qualifikation desBesitzers hätten angezeigt werden können.
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Die Veranlassung des V en tinck'schcn Sncccssionsstrcitcs, Die Ehe desGrafen Wtlhelm Gustav Friedrtch Bcntin lk mitSaraMargaretha Gcrdes.
Zum Verständnisse der hiernach zu erörternden Rechtsfragenist es genügend, an die wesentlichen Thatsachcn zu erinnern,welche deren Entstehung voran gingen. Die Gräfin Char-lotte Sophie, Tochter des Grafen Anton II., mit wel-chem der Aldcnburgischc Mannsstamm ausstarb, vermählte sichmit einem niederländischen Edelmann?, Wi l hel m von B cn-tin ck, der kurz vorher (1732) vom Kaiser in den Reichs-grafenstand erhoben worden war. Durch sie kam das Alden-bnrgische Fideikommiß, einschlüssig Kniphauscn, ans ihrenältesten Sohn, den Grafen Christian Friedrich Anton,und dieser vererbte es auf seinen erstgeborncn Sohn, denGrafen Wilhelm Gustav Friedrich, den Vater desgegenwärtigen Besitzers, des Grafen G usta v A d o l P h B en-tin ck. In Folge der Auflösung des deutschen Reiches war dieHerrschaft Kniph ausen völlig souverän geworden. Im Jahr1867 wurde sie durch Napoleon dem Königreich Holland einver-leibt, und später nach dem Sturze der französischen Herrschaftdurch Oldenburg in Besitz genommen. Erst nach längeren Verhand-lungen, unter Vermittlung von Oesterreich, Preußen und Ruß-
^) Jenaer Urthcil, S. 5t. — Es ergibt sich dies überdies ausdem Grafendiplvme von 1653 selbst, welches nur von Grafschaften undHerrschaften spricht, die der neue Graf etwa künftig erwerben werde.