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Ueber hohen Adel und Ebenbürtigkeit : nach d. dt. Reichstaatsrecht u. d. dt. Bundesrecht überhaupt u. mit Rücksicht auf d. gräfl. Bentinck'schen Rechtsstreit insbesondere ; zugleich e. krit. Beleuchtung d. Schrift: 'Die Competenzfrage in dem gräflich Bentinck'schen Successionsstreite. E. rechtl. Gutachten...erstattet von Dr. J. Pözl, ... , München 1853.'
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spricht davon, daß Anton von dem Kaiser Ferdinand III.legitimirt" und zum Reichsgrafcn gemacht worden sei.Hierunter kann aber nichts verstanden werden, als jene IwAiti-mntio minus piens, welche allein die Aufhebung des Makels derun ehelichen Geburt zum Gegenstände hat, und die vorausgehenmußte, damit ein uneheliches Kind in den Frciherrnstand odergar in den Reichsgrafenstand erhoben werden konnte. Voneiner anderen ^eZitinmtw, welche beabsichtigt hätte, dem(nachherigen) Grafen Anton v olles Kind esr cch t an seinemVater, dem Grafen Ant on G ünth er v on O l denbur g, zugeben, ist nichts bekannt. Richtig ist, daß in dem Alden-burgischen Grafendiplome vom 15. Zuli 1653 diesem Antonund seinen ehelichen Lcibeserben und deren Erbeserben, Manns-und Frauenspersonen, Sitz und Stimme auf den Reichs - undKreistagen vom Kaiser zugestanden wurde, mit der Bcfugniß,nach Belieben sich eines der vier gräflichen Kollegien auszu-wählen. Aber ebenso gewiß ist, daß diese Erklärung desKaisers, die nicht mehr und nicht minder ausdrücken konnte,als daß er, soviel an ihm lag, dem nunmehrigen ReichsgrafcnAnton, Freiherr» von Aldenburg, feine Genehmigungzum Eintritte in eines der rcichsständischcn Grafencollegienertheilte, an sich nicht ausreichte und ausreichen konnte, umdenselben zum wirklichen Mitgliede eines der Grafencollegienzu machen, daß somit das Grafeudiplom nicht mehr gewährteund gewähren konnte, als die Erlaubniß des Kaisers, daßsich der neue Reichsgraf um die Aufnahme in eines derGrafencollegien bewerbe, was später ausführlich nachgewiesenwerden wird.

Vorläufig genügt es, an die unläugbare Thatsache zuerinnern, daß der Graf Anton und seine Nachkommen,mehrfacher Bewerbungen dieser Letzteren ungeachtet, niemalsvon einem der reichsständischen Grafencollegien aufgenommenworden sind. Auch ist nicht zu übersehen, daß zu der Zeit. (1653), in welcher der Kaiser das Aldenburgische Grafen-diplom ertheilte, der Gras Anton noch gar nicht die Herr-schaft Kniphausen besaß, daß er überhaupt damals keine