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Ueber hohen Adel und Ebenbürtigkeit : nach d. dt. Reichstaatsrecht u. d. dt. Bundesrecht überhaupt u. mit Rücksicht auf d. gräfl. Bentinck'schen Rechtsstreit insbesondere ; zugleich e. krit. Beleuchtung d. Schrift: 'Die Competenzfrage in dem gräflich Bentinck'schen Successionsstreite. E. rechtl. Gutachten...erstattet von Dr. J. Pözl, ... , München 1853.'
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stimme gelegt und dem Besitzer die Reichsstandschaft bewilligtwerde. In den Zusätzen und Berichtigungen auf der letzten Seitedes Pvzl'schen Gutachtens wird davor gewarnt, nicht den ex emt e nStand mit dem eximirten Staude zu verwechseln,wie wohlschon geschehen sei".Ersterer sei unmittelbar und von denRcichs-lasten befreit gewesen, letzterer aber mittelbar und steuerteindirect zu den Rcichslasten." Diese Unterscheidung voncremt und erimirt ist aber rein willkührlich und wird vonkeinem Schriftsteller aus der Rcichszeit gemacht. ") Wohlaber gab es, wie hier ausgeführt wurde, häufig Jmmediat-hcrrschaften, die nichts zu den Rcichslasten beitrugen, undwenn sie hierin mit den Exemtionen Aehnlichkeit hatten unddenselben gleichstanden, so waren sie von denselben doch wesent-lich dadurch unterschieden, daß sie nicht reichsständisch waren,wie dies deutlich die Wahlcapitulation nrt. I, Z 5 sagt, dieeben davon handelt, wie solche Jmmediathcrrschaften in rcichs-ständische Territorien umgewandelt werden können.

8 3.

Die Standescrhöhung des Grafen Anton, Freiherr» von Aldenburg.

Diese Jmmediathcrrschaft Kniph ausen ist es nun, welcheder letzte Graf von Oldenburg jüngerer Linie, Anton Gün-ther, mit der Herrschaft Varel und anderen einfachen Privat-gütcrn in seinem Testamente vom 23. April 1663 zu einemuntheilbarcn Familienfideicommissc für seinen außer der Ehemit dem Fräulein Elisabeth von Ungnad erzeugten SohneAnton verband, für welchen er bei dem Kaiser Ferdinand III.die Erhebung in den Freiherrnstand (25. Februar 1651) unterdem Titel eines Freiherr» vonAldenburg und später (15. Juli1653) auch die Erhebung in den Reichsgrafenstand unter demTitel:Graf Anton, Freiherr von Aldenburg" auf demReichstage zu Regensburg erwirkt hatte. Das Gutachten S. 2

6) Vcrgl.überden Begriff der Ercmtionen, Scheide mantel, Report. I,S. 901 u. ff.; Moser, von den deutschen RcichSständcn Bd. I, Cap. tO§ 12. Gönner, deutsches Staatsrecht § 225.