>/, /'üttec, Iiislit. jur. xubl. § 475.
). ?. v. srt. 8 §3^ „In proximis comitits 4s reduceintis stsli-bus exemtis s-stur".
der Publicisten in der Rcichszcit, nur solche Besitzungen,auf welchen an sich das rcichsständische Stimmrecht haftet, dieaber durch Ereignisse unter die Landeshoheit eines andernRcichsstandcs (ähnlich den jetzigen Standcshcrrschaften) gekom-men sind; cremte Stände sind eben so notorisch solche ehemalswirkliche Neichsstände, welche wegen Unterwerfung ihrer Länderunter die Landeshoheit eines andern Reichsstandes (des sog.Lximeus) die Reichstagsstimme, die sie früher wirklich ge-führt hatten, nicht mehr führen können, und je nachdemder Lxiiuens die ordentlichen Reichslasten für die b.xcmtio über-nommen hatte oder nicht, unterschied man Lxemtio cum uuereund sine ouerc. ") Alle solche Exemtionen betrachtete dasReich als eine bedauerliche Verminderung seiner Mitglieder,und daher schrieb der westphälische Friede ausdrücklich vor,daß baldigst auf ihre Wiederherstellung Bedacht genom-men werden sollte."*) Gerade die wesentliche Voraussetzungeiner jeden liixemtio, daß nämlich auf dem Lande wirklich einereichsständische Stimme einmal gehaftet habe, und rechtlich nochhafte und nur durch die Mcdiattsirung gleichsam zeitweise unter-drückt sei, fehlt bei Kniphausen vollständig. Niemals hat aufKniphauscn eine rcichsständische Stimme gehaftet, die durchSubjection unter einen anderen Rcichsstand unterdrückt wordenwäre. Es war Kuchhausen ursprünglich nicht mehr und nichtweniger als eine einfache „Jmmediatherrschaft," wie esderen im deutschen Reiche eine große Anzahl gab, ohne alleRcichsstandschaft, — eine jener Jmmcdiathcrrschaften im Sinneder Wahlcapitulation urt. I, §5, welche allenfalls, sofern sievom Reichstage für bedeutend genug befunden wurden, vonihrem Besitzer nach erlangter gräflicher Standcserhohung, underlangter kaiserlicher Zusicherung der Reichsstandschaft, bei demReichstage dazu angemeldet werden konnten, daß in Be-rücksichtigung ihrer Zulänglichkeit darauf eine Reichstags-