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Ueber hohen Adel und Ebenbürtigkeit : nach d. dt. Reichstaatsrecht u. d. dt. Bundesrecht überhaupt u. mit Rücksicht auf d. gräfl. Bentinck'schen Rechtsstreit insbesondere ; zugleich e. krit. Beleuchtung d. Schrift: 'Die Competenzfrage in dem gräflich Bentinck'schen Successionsstreite. E. rechtl. Gutachten...erstattet von Dr. J. Pözl, ... , München 1853.'
Entstehung
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Es hing also durchaus nicht von dem bloßen Belieben desBesitzers ab, ob er sich einem Kreise oder einem Grafcncol-legium auf dem Reichstage (auf welches Letztere es hier zu-nächst ankommt) beigesellen wollte, sondern es hing vondem Grafencollcgium ab, ob es wenn zuvor die Auf-nahme in einen Reichskreis erlangt worden war dem Wunscheeines solchen Herrn entsprechen wollte. Das Erbieten zurLeistung eines standeöwürdigcn Anschlags war nur ein not-wendiger Bcstandtheil der Qualifikation, d.h. zur Be-gründung des dieserhalb an das Grafcneollegium zu richtendenBittgesuches, aber kein Rechtstitcl, bei dessen Vorhanden-sein der Eintritt ohne Weiteres hätte geschehen können, odervon dem Grafencolleginm unweigerlich hätte bewilligt werdenmüssen. Bevor daher ein Territorium als ein reichsstän-disches bezeichnet werden durfte, war erst eine csusae coZuitio.und eine ausdrückliche Erklärung, daß die angezeigte Jmme-diatherrschaft für genüg en d befunden worden, nvthig; ") einsolche Erklärung ist aber in Bezug auf die Herrschaft Kuch-hausen niemals weder von dem weschhälischen Kreise, noch vonirgend einem der Grafencollegien crtheilt worden, und wardaher Kniphanscn niemals ein rcichöständisches Ter-ritorium.

Unrichtig ist ferner in dem Pvzl'schen Gutachten die Er-klärung der Rcichsfreih eit, als Freiheit von den ordent-lichen Reichs- und Kreissteucrn, vielmehr bezeichnet Neichs-frciheit sowohl in Bezug auf Personen als Besitzungen nichtmehr als Reichs-Unmittclbarkeit.

Unrichtig ist es ferner, wenn Kniphausen als eincrem-te r" Stand im weschhälischen Kreise bezeichnet, und dasWesen dieser exemtio eben in die Freiheit von ordentlichenReichs - und Kreislasten gesetzt wird. Der Begriff der exemtiooder stutus exemti, hat mit dieser Lastenfreihctt gar nichts zuthun. Exemtionen nämlich heißen notorisch, nach dem allge-meinen und feststehenden Sprachgebrauche derReichsgesetzc und

5) Gönner, dentschcs Staatsrecht § t36, ll. 1 u. ff.