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Ueber hohen Adel und Ebenbürtigkeit : nach d. dt. Reichstaatsrecht u. d. dt. Bundesrecht überhaupt u. mit Rücksicht auf d. gräfl. Bentinck'schen Rechtsstreit insbesondere ; zugleich e. krit. Beleuchtung d. Schrift: 'Die Competenzfrage in dem gräflich Bentinck'schen Successionsstreite. E. rechtl. Gutachten...erstattet von Dr. J. Pözl, ... , München 1853.'
Entstehung
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Territorium gewesen wäre, auf welchem das Stimmrecht aufReichs - und Kreistagen als ein dingliches Recht geruht hätte,so daß es nur in dem Belieben des jeweiligen Besitzersgestanden hätte, durch Anbieten eines standeswürdigcn Anschlagesein ihm an sich zuständiges reichs- und krcisständisches Stimm-recht auszuüben. Allein dieses alles ist durchaus unrichtigund schon diese Darstellung verstoßt eben so sehr gegen diegeschichtliche Wahrheit, als gegen die ersten und allbekanntestenGrundsätze des Reichsstaatsrcchtcs. Schon an sich betrachtetist es durchaus unrichtig, von einer reichsunmittelbaren Herr-schaft zu sagen, sie sei einStand" des Reiches oder einesKreises gewesen;") denn wenn auch auf irgend einer Herrschaftdie Reichs- und Kreisstandschaft als dingliches Recht haftete,so war dieselbe doch niemals, sondern nur ihr Besitzer mög-licherweise Reichs- oder Kreisstand:"") auch konnte sehr wohldie Reichs- und Kreisstandschaft auf einer Herrschaft haften,ohne daß darum deren Besitzer Reichs stand, d.h. zur Aus-übung dieses auf seiner Herrschaft ruhenden dinglichen Rechtesbefugt war. Bekanntlich gingen nur alte, d. h. vor demwestphälischen Frieden bestandene Virilstimmen ipso juremit dem Lande auf den Erwerber über;""") sog. neueStimmen aber konnten nur mit Einwilligung des Reicheserworben, oder von dem bisher besitzenden Hause auf den neuenErwerber (durch sog. ?roroZuiion) übertragen werdench), d.h.hier hatten erst die reichsständischen Collcgien darüber zu be-schließen, ob sie dem neuen Erwerber die Führung der aufdem Lande haftenden rcichsständischen Stimme, mit einemWorte:die Rcichöstandschaft," bewilligen wollten oder nicht.

Gönner, deutsches Staatsrecht, Landshut 1364, §136:Rcichs-standschaft ist in dem Sinne ein dingliches Recht, daß sie keine Persona-listcn duldet, keineswegs aber in dem Sinne, als ob sie dem Lande selbstzukommt."

^) Gönner, deutsches Staatsrecht § 13k!Besitz eines zur Stimmeberechtigenden Landes ist nur Bedingung der Reichsflandschaft."

»«) Gönner, deutsches Staatsrecht § 136, II.

st) Gönner, deutsches Staatsrecht § 136, V.; § 133, IV.