unrichtigen Darstellung vorgelegen haben, so daß schon ausdiesem Grunde sein rechtliches Gutachten unmöglich der wahrenSachlage entsprechen konnte. Insbesondere aber zeigt sich voll-kommen klar, daß dem Herrn Verfasser die Verhandlungenüber den Bcntinck'schen Successionsstreit am Bundestage undnamentlich die daselbst zu verschiedenen Zeiten abgegebenenAbstimmungen der einzelnen deutschen Bundesregierungen, ausdenen allein das richtige Verständnis? der betreffenden Bundes-bcschlüsse geschöpft werden kann, gänzlich unbekannt geblieben sind.
Das Pözl'schc Gutachten hat, wie es selbst erklärt, nichtden ganzen Bentinck'schcn Successionsstreit, sondern nur dieSucccssion in die Herrschaft Kniphansen zum Gegenstandeder Erörterung gemacht, weil diese der Benrthcilung im Ge-gensatze der privatrechtlichen eine staatsrechtliche Seite dar-biete, und diese letztere ist es, welche das Gutachten zu erörternverspricht.
Es wird daher vorerst eine geschichtliche Einleitung überdie staatsrechtlichen Verhältnisse der Herrschaft KnipHausengegeben. In § 1 wird Kniphansen geschildert als eine altereichsfreie, rcichsnnmittelbarc Herrschaft, welche von demHerzoge von Brabant zu Lehen ging. Die Reichsfrciheitwird in der Art erklärt, daß darunter die Freiheit vonallen ordentlichen Reichs- und Kreislasten zu ver-stehen sei; Kniphansen habe als exemter Stand zumwcstphälischen Kreise gehört, und in Folge hiervon „konnte„der Besitzer der Herrschaft, so lange er sich nicht mit einem„standeswürdigcn Anschlage zu den Reichs- und Kammer-„gerichtökostcn dem Kreise und Grafencollcgium beigesellte, sein„reichs- und kreisstandschaftliches Stimmrecht nicht ausüben."
Diese Darstellung ist darauf berechnet, von vornhinein denLeser zu präoccupiren, und ihm unter der Form einer schein-bar unschuldigen, einfachen geschichtlichen Erzählung sogleicheinige Vorstellungen zu unterbreiten, auf welche später, alswie auf ausgemachte Wahrheiten fortgebaut werden soll. Durchdiese Darstellung soll nämlich sofort zu der Annahme verleitetwerden, als wenn die Herrschaft Kniph ausen an sich ein