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Ueber hohen Adel und Ebenbürtigkeit : nach d. dt. Reichstaatsrecht u. d. dt. Bundesrecht überhaupt u. mit Rücksicht auf d. gräfl. Bentinck'schen Rechtsstreit insbesondere ; zugleich e. krit. Beleuchtung d. Schrift: 'Die Competenzfrage in dem gräflich Bentinck'schen Successionsstreite. E. rechtl. Gutachten...erstattet von Dr. J. Pözl, ... , München 1853.'
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Verständnisse mit Herrn Professor Dr. Bluntschli" in Mün-chen genannt hat, worin die Competenz der Bundesversamm-lung zur Erlassung der von ihnen begehrten Anordnung alsbegründet nachgewiesen werden soll.") Es mochten die Ben-tinck'schew Agnaten wohl selbst fühlen, daß ihre an die hohedeutsche Bundesversammlung gestellte Zumuthung, durch einenBundesbcschluß in einen rechtshängigen Rechtsstreit einzu-greifen, der vor dem von der hohen Bundesversammlung selbstdurch Bundesbeschluß vom 24. Zuli 1328 als kompetenteBeHorde erklärten Gerichte geführt wird, so sehr dasallgemeine Rechtsgefühl in Deutschland, welches mit Recht inder Unabhängigkeit der Gerichte die wesentlichste Bürgschaftgeordneter Staatözuständc erkennt, verletzen und aufregen muß,daß mindestens eine in wissenschaftlicher Form gehaltene Dar-legung der Gründe nicht entbehrt werden könne, ans welcheihr au die Bundesversammlung gestelltes, den Fundamental-sätzeu des heutigen Staatsrechtes geradezu widerstreitendesAnsinnen gestützt werden will, und wonach dasselbe als eindurch außerordentliche und eigenthümliche Verhältnisse im ein-zelnen Falle rechtsbegründetes Begehren erscheinen soll. Eswird sich daher zunächst darum handeln, inwiefern durch daserwähnte Gutachten ein solcher Nachweis erbracht worden ist.

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Unrichtigkeiten in der geschichtlichen Einleitung deö Pvzl'schcn Gutachtens.

Die Durchsicht des eben gedachten Gutachtens muß aberJedem, welcher mit dem Bcntinck'schen Succcssionsstreitc bekanntist, sofort die Gewißheit gewähren, daß dem Herrn Verfasserdie faktischen Verhältnisse, welche die Grundlage seines rechtlichenGutachtens bilden mußten, nur in einer sehr einseitigen, undlediglich nach Partheizwecken zurecht gelegten, vielfach ganz

5) Die Competcnzfrage in dem gräflich Bcntinck'schen Succcssivnssireite.Ein rechtliches Gutachten im Einverständnisse mit l>r. I. C. Bluntschli,erstattet von Or. I. Pözl, o. L. Professoren der Rechte an der Ludwigs-Marimtlians-Universität, München 1353.