Kaum aber hatten die Bentinck'schen Agnaten durch den Bun-dcsbeschluß vom 12. Juni 1845 von der Bundesversammlungdie Anerkennung des hohen Adels erlangt, so traten sie mitihrer eigentlichen Absicht offener hervor. Von hier an suchtensie der Behauptung Eingang zu verschaffen, daß die hohedeutsche Bundesversammlung durch den Bundesbeschluß vom12. Juni 1845 bereits wirklich in der Successionssache selbst,wenigstens in so weit zu ihren Gunsten erkannt habe, als essich um die freie Herrschaft KnipHausen handle. Es wurdebehauptet, daß mit diesem Bundesbeschlusse vom 12. Juni1845 selbstverständlich auch die Regierungs - und Successions-Unfähigkeit des gegenwärtigen Besitzers, weil er aus notori-scher Mißheirath abstamme, ausgesprochen setz es wurde dahervon Seiten-der Agnaten daraus gedrängt, den Bundesbeschlußvom 12. Juni 1845 in diesem von ihnen demselben unter-stellten Sinne zum Vollzuge zu bringen, — und wirklichgelang es denselben, zur Zeit der allgemeinen VerwirrungDeutschlands, unter dem 3. November 1849 einen Erlaß derdamaligen provisorischen Reichscentralgewalt auszuwirken, wo-nach die Einsetzung der Bentinck'schen Agnaten als ein reinerVollziehungsgegenstand behandelt, und der Großherzogvon Oldenburg angewiesen wurde, den bisherigen Besitzer im Wegeder Exemtion aus der Regierung von Kuchhausen zu entsetzen. Danun aber bei dem alsbaldigen Umschwünge der politischen Verhält-nisse in Deutschland dieser Erlaß der provisorischen Centralgewaltnicht mehr zur Ausführung kam, so richtet sich nunmehr dasStreben der Bentinck'schen Agnaten darauf, den Vollzug des ge-dachten Erlasses der provisorischen Centralgewalt durch die hohedeutsche Bundesversammlung zu erreichen, oder dieselbe zu einerneuen Anordnung in gleichem Sinne zu veranlassen. Da dieBentinck'schen Agnaten hierbei vor allem befürchten mußten, daßdie hohe deutsche Bundesversammlung an ihrem Beschlüsse vom24. Juli 1828 festhalten und sich für incompetent zur Erlassungder gewünschten Anordnung erklären werde, so haben dieselben einrechtliches Gutachten bearbeiten und im Drucke erscheinen lassen,als dessen Verfasser sich Herr Professor vr. Pozl „im Ein-
Druckschrift
Ueber hohen Adel und Ebenbürtigkeit : nach d. dt. Reichstaatsrecht u. d. dt. Bundesrecht überhaupt u. mit Rücksicht auf d. gräfl. Bentinck'schen Rechtsstreit insbesondere ; zugleich e. krit. Beleuchtung d. Schrift: 'Die Competenzfrage in dem gräflich Bentinck'schen Successionsstreite. E. rechtl. Gutachten...erstattet von Dr. J. Pözl, ... , München 1853.'
Seite
3
Einzelbild herunterladen
verfügbare Breiten