Druckschrift 
Ueber hohen Adel und Ebenbürtigkeit : nach d. dt. Reichstaatsrecht u. d. dt. Bundesrecht überhaupt u. mit Rücksicht auf d. gräfl. Bentinck'schen Rechtsstreit insbesondere ; zugleich e. krit. Beleuchtung d. Schrift: 'Die Competenzfrage in dem gräflich Bentinck'schen Successionsstreite. E. rechtl. Gutachten...erstattet von Dr. J. Pözl, ... , München 1853.'
Entstehung
Seite
2
Einzelbild herunterladen
 

daß das am 20. April 1842 publicirte Urtheil der Juristen-facultät zu Jena zu Ungunsten des Klägers ausfiel, und dieBefürchtung, daß wohl auch das Urtheil in der zweiten In-stanz dieses Jenaer Urtheil bestätigen möchte, veranlasste die'Bentinck'schen Agnaten einen anderen Weg auszusuchen undeinzuschlagen, auf welchem das Ziel, dessen Erreichung aufgerichtlichem Wege bereits sehr zweifelhaft erscheinen mußte,wenigstens theilweise, wo nicht vollständig, erreicht werden könnte.Der Plan, welcher zu diesem BeHufe von den Bentinck'schenAgnaten verfolgt wird, bestehet darin, die hohe deutsche Bun-desversammlung zu einem Ausspruche in dem Bentinck'schenSuccesstonsstreite zu veranlassen, welcher entweder von denGerichten (beziehungsweise jetzt von der Juristenfacultät zuGießen) als maßgebend befolgt werden müßte, oder sogar auchgegen die gerichtlichen Urthcilc in Wirksamkeit gesetzt werdenkönnte. Wohl mochten die Bentinck'schen Agnaten sich selbstnicht verhehlen, daß ein bei der hohen deutschen Bundesver-sammlung angebrachtes Gesuch, welches offen und unumwundenein solches Ansinnen aussprechen würde, keine Aussicht ansGewährung haben könnte, und zwar um so weniger, als diehohe deutsche Bundesversammlung in dem Bundesbeschlussevom 24. Juli 1828 bereits ein derartiges Gesuch der Ben-tinck'schen Agnaten abgewiesen, und die Entscheidung des Suc-cessionsstreites als vor das Oberappellationsgericht zu Olden-burg, als das compctente Gericht, gehörig erklärt hatte. Eswurde daher vorerst der Weg eingeschlagen, die hohe deutscheBundesversammlung um eine Erklärung anzugehen, daß diereichsgräflich Bentinck'sche Familie nach ihrer zur Zeit desdeutschen Reiches innegehabten Stellung zum hohen Adelzu rechnen sei; es wurde insbesondere eine solche Erklärung zudem Bchuse erbeten, daß die Bentinck'schen Agnaten darinmindestenseinen Trost" finden konnten, wenn der Proccßvor den Gerichten zu Ungunsten des Klägers ausgehen sollte.*')

2) Denkschrift der Bentinck'sche» Agnaten an die hohe deutsche Bun-desversammlung. Berlin 184V, S. 48.