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Ueber hohen Adel und Ebenbürtigkeit : nach d. dt. Reichstaatsrecht u. d. dt. Bundesrecht überhaupt u. mit Rücksicht auf d. gräfl. Bentinck'schen Rechtsstreit insbesondere ; zugleich e. krit. Beleuchtung d. Schrift: 'Die Competenzfrage in dem gräflich Bentinck'schen Successionsstreite. E. rechtl. Gutachten...erstattet von Dr. J. Pözl, ... , München 1853.'
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XVIII
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aber nicht geradezu von der hohen Bundesversammlung zu

verlangen sich getrauen 307

§ 128. 7) Nachweis, worauf cS in dem gegenwärtigen Stadium,in welchem sich die agnattschen Reklamationen bei der h.Bundesversammlung befinden, eigentlich ankommt, und wiedie Frage zu stellen ist, damit endlich einmal Klarheit indie Kntphauser SuccessionSsache hineinkomme . . 313§ 129. 8) Nachweis, daß die hohe Bundesversammlung den Bundes-bcschluß vom 12. Juni 1845 allerdings zu interpretirenbefugt ist, daß aber diese Interpretation nach dem Bun-deSrechte zum Nachtheile der Herren Reclamanten aus-fallen muß 315

§ 139. 9) Nachweis, daß die h. Bundesversammlung jederzeit aner-kannt hat, daß dem Ermessen der compctentcn Gerichteüberlassen bleiben muß, zu bcurtheilcn, welchen Einflußder Bundcöbcschluß vom 12. Juni 1845 auf dfc Enlschci-dung des Bentinlk'schcn SucccssionSstrcttcs haben könne . 313§131.19) Nachweis, daß cS sich in dem gegenwärtigen Stadium derBehandlung der Bentinck'schcn Sache am Bundestage nochgar nicht um eine VollzugSvcrordnung handeln kann . 329§ 132.11) Nachweis, daß das Pözl'sche Gutachten die Jntcrprctations-

frage und die VollzugSfragc verwechselt . . . 322§ 133. 12) Nachweis, daß das Pözl'sche Gutachten die Legitimationder Herren Reclamanten nicht zu rechtfertigen vermochthat, und daß denselben, so lange noch ein besserer Suc-cessionsbercchtigtcr (der älteste Bruder der Herren Recla-manten) in der Mitte steht, kein Recht zusteht, die Ent-setzung des dcrmaligcn Besitzers auö der Herrschaft Knip-

hausen zu verlangen 325

§134.13) Nachweis, daß auch der Vergleich v. I. 1838 der Legiti-mation der Herren Reclamanten im Wege steht . . 329§135.14) Nachweis, daß die Herren Reclamanten so lange nicht zurSucccssion in die Herrschaft Kniphauscn und daher auchnicht zu einer dcßfallsigcn Reclamation bei der hohen Bun-desversammlung berechtigt sind, als sie nicht als Fidci-commißcrben zur Nachfolge in das gcsammtc unthcilbarcAldenburgischc Fideikommiß berufen sind . . . 332

Schluß 334

Anlage I. Zeugniß des Predigers Hansing . . . . 338 II. Bundcsbcschluß vom 12. Juni 1845 .... 349 III. Bundesbeschluß vom 12. Mai 1853 .... 341 IV. Beschluß der prov. Ccntralgcwalt vom 8. Novemb. 1849 341

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