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Ueber hohen Adel und Ebenbürtigkeit : nach d. dt. Reichstaatsrecht u. d. dt. Bundesrecht überhaupt u. mit Rücksicht auf d. gräfl. Bentinck'schen Rechtsstreit insbesondere ; zugleich e. krit. Beleuchtung d. Schrift: 'Die Competenzfrage in dem gräflich Bentinck'schen Successionsstreite. E. rechtl. Gutachten...erstattet von Dr. J. Pözl, ... , München 1853.'
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ernstlich gewünscht, vielmehr daö Recht dazu dem Groß-

Herzog jetzt bestritten wird 271

§ 117. Ii) Widerlegung der Gründe, anS welchen das Pözl'schcGutachten bestreitet, daß das Selbstentschcidungsrccht dcöGroßhcrzogö von Oldenburg (dessen Zuständigkeit vor-ausgesetzt) Platz greifen könne 272

§ 118. i) Fortsetzung: insbesondere Nachweis, daß der Großherzogvon Oldenburg die Sclbstentschcidung zu geben bereitist, wenn das in dem Art. VII. des Berliner Abkommensangeordnete Schiedsgericht ihn dazu für verpflichtet er-klären sollte, daß ihn aber das Schiedsgericht hierzunicht für verpflichtet erklären kann . . . . 275§ 119. lt) Nachweis, daß die Compctenz des Oberappellationöge-richteS zu Oldenburg nach dem Berliner AbkommenArt. VI. I.it. <i allerdings begründet ist . . . 278§ 129. I) Fortsetzung: insbesondere Nachweis, daß die Competenzdes Reichöhofrathes, in Status- und Mtßhcirathssachenzu erkennen, nach dem Berliner Abkommen auf daö Ober-appellationSgertcht zu Oldenburg übergegangen ist . 2898 121 5) Nachweis, daß allerdings ein Streit unter Mitgliedernder Bcntinck'schcn Familie vorliegt, wie ihn daö Ber-liner Abkommen Art. VI. chit. ä voraussetzt . . 283

XI. Von der Competenz der hohen Bundesversammlung inder Bentinck'schen Successionssache.

§ 122. 1) Nachweis der Unrichtigkeit der Behauptung im Pözl'schenGutachten, daß der Großhcrzog von Oldenburg die Er-füllung einer im Berliner Abkommen übernommenen Ver-pflichtung verweigere 286

8 123. 2) Nachweis, daß die Artikel II. und XI. der deutschen Bun-desaetc in kcincrBeztchung zu dem Bentinck'schen RechtSfallc

stehen 291

8 124 3) Nachweis, daß die Anträge der Bcntinck'schcn Agnatenbei der hohe» Bundesversammlung nicht auö dem Gesichts-punkte der übernommenen Garantie dcö Berliner Abkom-mens gerechtfertigt werden können 295

§ 125.4) Nachweis, daß der wirkliche Besitz der Landeshoheit derHerrschaft Kuchhausen keine Voraussetzung für die Anwen-dung des Art. VII. des Berliner Abkommens ist . . 399§ 126. 5) Nachweis der Unschlüssigkcit der übrigen Argumente, durchwelche daö Pözl'sche Gutachten die Unstatthaftigkeit dcöim Art. VII. des Berliner Abkommens angeordneten schieds-richterlichen Verfahrens und die Competenz der h. Bun-desversammlung nachzuweisen sucht .... 395§ 127. 6) Nachweis, was die Herren Reclamantcn eigentlich wollen,