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wegen eines anderen hohen Standesverhältnisses derselben
zugestanden werden 236
8 166. Fortsetzung: insbesondere Nachweis, daß die hohe Bundes-versammlung der Familie Bcntinck die Berechtigungen ausArt. 14 der Bundesacte kcincswcgcs wegen ihrer angeb-lichen Rcichsstandschaft, sondern nur wegen der ihr durchdas Berliner Abkommen vom 8. Juni 1825 zurückgegebenen
Landeshoheit zugestanden hat 237
§ 167. 4. Der Begriff cknd das Wesen des hohen Adels und derEbenbürtigkeit nach dem Sinne des Art. 14 der deutschenBundeSacte, und zwar:s) der Begriff und das Wesen des hohen Adels . . 246§ 163. b) Der Begriff und das Wesen der Ebcnburt . . 245§ 169. e) Fortsetzung: insbesondere Widerlegung der Behauptungen
des Pötzl'schen Gutgchtens 247
§ 116. 4) Nachweis, daß der Großherzog von Oldenburg zur Selbst-entscheidung in der Kntphauser Successionssache weder be-fugt, noch verpflichtet ist:u) da hinsichtlich derselben schon nach RcichSrecht die richter-liche Compctcnz der Reichsgerichte begründet war . . 2568 III. b) Nachweis, daß mit der Hoheit über Kniphausen auf denGroßherzog von Oldenburg das ehemalige kaiserlicheStandeserhöhungsrecht, und somit die rechtliche Grund-lage des kaiserlichen Selbstentscheidungsrechtes nicht über-gegangen ist 255
8 112. c) Nachweis, daß das Selbstentschcidungsrecht des Kaiserseine Singularität der Rctchsverfassung war, die durchdas Berliner Abkommen nicht auf den Großherzvg vonOldenburg übertragen worden ist .... 2598 113. 6) Nachweis, daß das kaiserliche Selbstentschcidungsrechtdurch die Bestimmungen des Berliner Abkommens überdie Kompetenz des Oberappellativnsgerichtes zu Olden-burg absichtlich ausgeschlossen worden ist . . . 2668 114. e) Nachweis, daß die an den Großherzog von Oldenburggestellte Zumuthung, in dem rechtshängigen Bcntinck-schen Rechtsstreit bezüglich der Herrschaft Kniphausendurch Selbstentscheidung einzugreifen, allerdings die Zu-muthung enthält, eine Cabtnetsjustiz auszuüben . . 2648 115. 1) Nachweis, daß der Bundesbeschluß vom 12. Juni 1845dem Großherzvg von Oldenburg nicht die Verpflichtungauflegt, tm Falle er selbst entscheiden würde, zu Gunstender Bentinck'schen Agnaten zu entscheiden . . . 2638 116. Z) Nachweis, daß die Selbstcntschetdung des Großherzogsvon Oldenburg nur gegen die Bentinck'schen Agnatenausfallen könnte, und daher von denselben gar nicht