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miiiso" hindert jede» Uebergang der sog. gräflich Alden-burgischen Vorrechte auf die Grafen Bentinck . . 216§ 97. c) Nachweis, daß das Aldenburgische Grafendiplom von1653 buchstäblich keine anderen Bestimmungen über dieFortpflanzung des Grafcntitels und setner Anhänge ent-hält, als wie sie sich in allen kaiserlichen Fürsten- und
Grafendiplomen finden 2l7
§ 83. <i) Nachweis, daß gerade die besondere Bestimmung in demDiplom von 1653, wodurch dem letzten Manne vomManne in der Aldenburgischen Familie die VersendungdeS Grafentitels und seiner Anhänge durch Testamentoder Adoption erlaubt wird, die Geltung des Grund-satzes, „kemins est iinis kamiiiss" voraussetzt . 2198 99. e) Nachweis, daß weder die Aldenburgische ErbtochtcrCharlotte Sophie, noch deren Söhne den Uebergang dessogenannten Aldenburgischen Grafentitels auf die FamilieBentinck für begründet gehalten haben . . . 223§ 199. Ergebniß der bisherigen Untersuchung .... 224
X. Nachweis, daß das angebliche kaiserliche Rescrvatrechtder Sclbstentscheidung in Mißheirathssachcn durch das Ber-liner Abkommen vom 8. Inni 1825 nicht ans den Groß-herzog von Oldenburg übergegangen ist-
§ 191. 1) Nachweis, das das Berliner Abkommen nicht bezweckthat, durch angebliche Standschaft bedingte Rechte derGrafen Bentinck wieder herzustellen . . . 225
8 192. 2) Nachweis, daß die hohe Bundesversammlung durch denBundcSbcschluß vom 12. Znnt 1845 keine Standschaftder Familie Bentinck anerkannt hat.s) Rückblick auf die Inkompetenz der hohen Bundesver-sammlung, einen solchen Beschluß durch Stimmenmehrheit
zu fassen 227
8 193. d) Nachweis, daß der Bundcsbeschluß vom 12. Juni 1845sog. lurs Lingulorui», insbesondere die Familtcnrcchtc,des großhcrzoglichen Hauses Oldenburg verletzt . . 232§ 194. 3) Nachweis, daß der Art. 14 der deutschen BundcSacte nurden wirklichen Reichsständcn den hohen Adel und die Ebcn-burt gewährleistet, daß aber die Bcntinck'schen Agnaten,indem sie als reichsständisch gelten wollen, ihr früheresAngriffssystem aufgegeben, eben dadurch aber mit den An-sichten der hohen Bundesversammlung, worauf der Bundes-beschluß vom 12. Juni 1845 beruht, sich in Widerspruch
gesetzt haben 234
§ 195. Fortsetzung: insbesondere Nachweis des Unterschiedes, obdie Berechtigungen aus dem Art. 14 der deutschen Bundes-acte einer Familie als einer ehemals reichsständtschen oder