1653 den hohen Adel der Familie Aldenburg oder Alden-burg-Bentinck nicht begründen kann:
1) weil damals der Kaiser das Cooptationsrecht der reichs-ständischen Kollegien bereits anerkannt hatte . . . 186§ 85. 2) Nachweis, daß dem Freiherr» Anton I. von Aldenburg dieEbenburt mit dem altgräflichen Hanse Oldenburg undsomit auch mit den übrigen altgräflichen und altfürstlichenHäusern nicht verliehet worden ist .... 1888 86. 3) Fortsetzung: insbesondere Nachweis, daß dem FrcihcrrnAnton von Aldenburg im Grafcndiplome von 1653 nichterlaubt worden ist, sich einen Grafen von „Aldenburg" zu
nennen 131
8 87. 4) Nachweis, daß nach den Aldenburgischcn Familienstatutcn
Ebenbürtigkeit kein Erfordernis; der Successionsfähigkcit ist 1358 88. 5) Nachweis, daß in der Aldenburgischcn Familie auch keinFamilienhcrkommcn in Bezug auf Ebenbürtigkeit der Ehenbesteht
s) die Verheirathungcn der beiden Aldenburgischcn Erbtöchtcr
1677 und 1733 197
8 89. b) Die Hetrathcn der Grafen Anton l. und Anton II., Freih.
von Aldenburg 261
8 36. e) Die Heiratb des Grafen Anton I. von Aldenburg mit
der Prinzessin In Iremouilis insbesondere . . . 2658 91. st) Die Ehen der Grafen von Bentinck, insbesondere Nach-weis, daß Ehen mit Frauen von niederem Adel kein Her-kommen begründen können, wonach Ehen mit bürgerlichen
Frauen Mißhcirathcn wären 267
§ 32. 5) Nachweis, daß aus der Bcizichung der Herrschaft Kip-hausen zu außerordentlichen Rcichsstcucrn die rcichs-ständische Eigenschaft' der landesherrlichen Familie nicht
gefolgert werden kann 269
§ 93. 6) Bedeutungslosigkeit einer beiläufigen Acußcrung Pütter's
über den Aldenburgischcn u. Bentinek'schc» Familienstand 211
IX. Nachweis, daß die Rechte, welche das AldcnburgischeGrafendiplom von 1633 verliehen hat, ans die dermaligenGrafen Bentinck nicht übergegangen sind.
8 94. 1) Die Behauptung des Pözl'schcn Gutachtens, daß diepersönlichen Rechte aus dem Aldenburgischen Grafcn-diplom von 1653 auf die Grafen Bentinck übergegangen
seien 213
8 95. 2) Erörterung des Aldenburgischen Grafcndiploms von 1653:u) Nachweis, daß ein „Grafcntitel von Aldenburg" auf dieGrafen von Bentinck nicht übergehen konnte, weil einsolcher in dem Diplom von 1653 nicht enthalten ist . 2158 96. b) Der gemeinrechtliche Grundsatz „bemins est Imis In-