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1) Widerlegung der Behauptung .im Pözl'schcn Gutachten,daß die Bundesversammlung durch den Bundesbeschlußvom 12. Juni 1845 die reichsständtsche, Eigenschaft dergräflichen Familie Bentinck oder Aldenburg-Bentinck an-erkannt habe, durch den Wortlaut dieses Buudesbeschlusses
selbst 151
§, 73, 2) Die Behauptungen im Pözl'schen Gutachten, wer Neichs-
stand sei? 152
§ 74, 3) Nachweis des Unterschiedes zwischen Ständen des Reichs im
engeren und weiteren Sinne 153
§ 75. 4) Nachweis, daß die Standcscrhöhung und Erwerbung derRetchsstandschaft an sich das bisherige Familienrecht desncucrhöhten Hauses nicht verändert .... 158§ 76. 5) Nachweis, daß Reichsstandschaftsfähigkcit noch nicht dieRcchtswirkungcn der wirklichen Reichsstandschaft begründets) Nachweis, daß in dem Pözl'schcn Gutachten die Erforder-nisse der Retchsstandschaft unrichtig angegeben sind . . 1618 77. d) Nachweis, daß das Pözl'sche Gutachten die Fähigkeit zur
Retchsstandschaft und die Zuständigkeit derselben verwechselt 1648 78. c) Nachweis, daß Mangel der Landeshoheit nicht der Grundist, warum die Rcichsritterschaft nicht zu den Ständen desReiches im eigentlichen Sinne gerechnet werden konnte . 1638 79. st) Nachweis, daß die Unterscheidung, welche die Landes-hoheit zwischen deutschem und ausländischem Adel begrün-den kann, nicht bewirkt, daß alle deutschen landesherrlichenFamilien für reichsständische zu achten sind, und daß, wennman eine Familie den reichsständischcn Personalisten gleich-stellt, sie eben dadurch in den nieder» Adel verwiesen ist 1728 86. e) Widersprüche im Pözl'schcn Gutachten .... 1768 81. 1) Die Verwerfung der im Pözl'schcn Gutachten nach derTabor'schen Abhandlung aufgestellten Theorie durch dieneueste Erklärung (1853) des Herrn Professor H. A.
Zachartä in Köttingen 177
§ 82. s) Nachweis, daß die Landeshoheit nach dem zur Reichszeitdamit verbundenen Begriffe durchaus keiner Souveränctätzu vergleichen und Ebcnburt keine Bedingung ihrer Er-werbung durch Erbfolge in den nicht-reichsständischen Ter-ritorien ist 186
VIII. Nachweis, daß die Familie Bentinck oder Aldenburg-Bentinck nach dem Inhalte ihrer Grafendiplome zur Reichs-zeit nicht zu dem hohen Adel gerechnet werden konnte.
8 83. ^4. Unbestritten ist, daß die Familie Bentinck nach dem Ben-tinck'schen Grafendiplome von 1732 nicht zum hohen Adel
gehören kann . . 183
§ 84. L. Nachweis, daß auch das Aldenburgtsche Grafendiplom von