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waren, »nd deren Irrelevanz bezüglich des Bcntinck'schcnRechtsstreites 12t
VI. Die Beschränkung des kaiserlichen Standeserhöhungs-rechtes durch die Rcichsgesetzgcbung und deren Bedeutungund beziehungsweise Bedeutungslosigkeit für den Bentinck-schcn Rechtsfall
§ 63. 1) Die Beschränkungen des kaiserlichen StandescrhöhungS-
rcchteS nach der Darstellung im Pözl'schen Gutachten . 126§ 64. 2) Nachweis, daß die Beschränkung des Kaisers, neue Neichs-ständc zn machen, nicht erst im Jahre 1658, sondern schonim Jahre 1653 eingeführt worden ist ... . 127§ 65. 3) Nachweis des Unterschiedes zwischen den Beschränkungendes kaiserlichen StandcscrhöhnngSrechtcs, welche in dieWahlcapitulationcn von 1653 und >742 aufgenommenwurden, und zugleich Nachweis, daß hieraus nicht ansein unbeschränktes Selbstentschcidungsrccht des Kaisers in
Mißhcirathösachen zu schließen ist 129
§ 66. 4) Fortsetzung, insbesondere Nachweis, daß der Lippe-Bister-fcld'sche Fall keine Analogie für den Bentinck'schen Falldarbietet 132
VII. Nachweis, daß die gräfliche Familie Bentinck oderAldenburg - Bentinck nach dem Reichsstaatsrechte nicht zujenen Familien gehörte, in welchen die Vorschriften derWahlcapitulation Art. XXII. K 4 Anwendung findenkonnten.
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8 69.8 70.8 71-
X. Von den unstreitig notorischen Mißheirathen überhaupt!
1) Die Behauptung des Pözl'schen GutachcnS, was notorischeMißhcirath sei, und die sogenannten Zugeständnisse derfrüheren Sachwalter des Grafen Gustav Adolph Bentinck.
2) Nachweis, daß unter unstreitig notorischer Mißheirathnicht nothwcndig die Ehe eines Herrn von hohem Adelund einer Frau des Bürger- oder Bauernstandes zn ver-stehen ist
3) Erörterung des wahren Begriffes von unstreitig notorischerMißheirath im Sinne der Wahlcapitulation srt. XXII. 84.
4) Fortsetzung. Die Ansicht des Herrn Professor Heffterin Berlin
5) Fortsetzung. Die verschiedenen Ansichten der übrigen Publi-cistcn, insbesondere Nachweis, daß die WahlcapitulationArt. XXII. 8 ^ nur bei reichsständischcn Familien An-wendung finden kann
X. Von dem Wesen der Reichsstandschaft. Nachweis, daßdie Familie Bentinck oder Aldenburg-Bentinck niemalseine reichsständische Familie war.
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