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Ueber hohen Adel und Ebenbürtigkeit : nach d. dt. Reichstaatsrecht u. d. dt. Bundesrecht überhaupt u. mit Rücksicht auf d. gräfl. Bentinck'schen Rechtsstreit insbesondere ; zugleich e. krit. Beleuchtung d. Schrift: 'Die Competenzfrage in dem gräflich Bentinck'schen Successionsstreite. E. rechtl. Gutachten...erstattet von Dr. J. Pözl, ... , München 1853.'
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Z 48. e) Die Zeugnisse der berühmtesten Publicisten aus der Reichs-zeit für die Compctenz dcs RcichSkammcrgerichts in Status-und Mtßhctrathssachcn landesherrlicher Emilien . . 94§ 49. 4) Fortdauer der concurrirendc» Gerichtsbarkeit des RcichS-kammcrgerichtcs in Status- und MißhcirathSsachen lan-desherrlicher Familien bis zur Auflösung des deutschen

Reiches 98

§ 59. 3) Nachweis, daß das Pözl'schc Gutachten den Nsenburgischen

Fall ganz unrichtig aufgefaßt hat 199

§ 51. 4) Nachweis, daß der Kaiser Rudolph II. durch das ans An-dringen der Wetterauischcn Grafen erlassene Rcscript vom9. November 1699 in die gerichtliche Verhandlung undEntscheidung der Hauptfrage» dcö Nsenburgischen Suc-ccsstonsfallcs nicht ein- oder vorgegriffen hat . . 193§ 52. 5) Nachweis, daß das kammcrgerichtlichc Urtheil von 1679keineswegs die definitive Entscheidung des NsenburgischenFalles an Kaiser und Reich verwiesen hat, sondern daßdie Zuständigkeit des NcichSkammcrgcrichtS zur Entschei-dung der Hauptsache unbestritten blieb .... 195§ 53. 6) Achnlichkcit des Nsenburgischen Falles mit dem Bcntinck-

schcn Falle 196

§ 54. L. Nachweis, daß der Reichshofrath keineswegs in allenStatus- und MißhcirathSsachen landesherrlicher Familiennur ein Gutachten an de» Kaiser zu erstatten gehabt hat.1) Die Behauptungen des Pözl'schcn Gutachtens . . 197§ 55. 2) Nachweis der Fälle, auf welche die Erstattung von Gut-achten des Neichshofraths an den Kaiser^ gesetzlich be-schränkt war . . . 197

8 56. 3) Nachweis, daß die kaiserlichen Nescripte zur regelmäßigenForm des reichshofräthlichcn RescriptSprozcsseö gehörten,und kein SclbstentschcidungSrccht des Kaisers in der

Hauptsache begründeten 119

8 57. 4) Nachweis, daß Status- und Mißheirathssachcn landes-herrlicher Familien wirklich als Justtzsachcn am Rcichs-hofrath behandelt worden sind und zu behandeln waren . 1128 58. 5) Unterschied zwischen den Status- und Mißheirathssachcn,welche als kaiserliche Rescrvatsachcn oder als Justizsachen

zu betrachten sind 114

8 59. 6) Anwendung obiger Grundsätze auf den Bentinck'schen

SuccessivnSfall 116

8 69. 7) Fortsetzung. Nachweis, daß in dem Bentinck'schen Falle

- auf den Grafentitel nichts ankommt. . . . 113

8 61. 8) Fortsetzung. Nichtzuständigkeit des Aldcnburgischen Gra-fentitels. Einflußlosigkcit des Bentinck'schen Grafentitels. 1198 62. Fortsetzung. Nachweis, daß und welche Rechtsmittel nachdem Rcichöstaatsrechte gegen kaiserliche Nescripte statthaft