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Z 48. e) Die Zeugnisse der berühmtesten Publicisten aus der Reichs-zeit für die Compctenz dcs RcichSkammcrgerichts in Status-und Mtßhctrathssachcn landesherrlicher Emilien . . 94§ 49. 4) Fortdauer der concurrirendc» Gerichtsbarkeit des RcichS-kammcrgerichtcs in Status- und MißhcirathSsachen lan-desherrlicher Familien bis zur Auflösung des deutschen
Reiches 98
§ 59. 3) Nachweis, daß das Pözl'schc Gutachten den Nsenburgischen
Fall ganz unrichtig aufgefaßt hat 199
§ 51. 4) Nachweis, daß der Kaiser Rudolph II. durch das ans An-dringen der Wetterauischcn Grafen erlassene Rcscript vom9. November 1699 in die gerichtliche Verhandlung undEntscheidung der Hauptfrage» dcö Nsenburgischen Suc-ccsstonsfallcs nicht ein- oder vorgegriffen hat . . 193§ 52. 5) Nachweis, daß das kammcrgerichtlichc Urtheil von 1679keineswegs die definitive Entscheidung des NsenburgischenFalles an Kaiser und Reich verwiesen hat, sondern daßdie Zuständigkeit des NcichSkammcrgcrichtS zur Entschei-dung der Hauptsache unbestritten blieb .... 195§ 53. 6) Achnlichkcit des Nsenburgischen Falles mit dem Bcntinck-
schcn Falle 196
§ 54. L. Nachweis, daß der Reichshofrath keineswegs in allenStatus- und MißhcirathSsachen landesherrlicher Familiennur ein Gutachten an de» Kaiser zu erstatten gehabt hat.1) Die Behauptungen des Pözl'schcn Gutachtens . . 197§ 55. 2) Nachweis der Fälle, auf welche die Erstattung von Gut-achten des Neichshofraths an den Kaiser^ gesetzlich be-schränkt war . . . 197
8 56. 3) Nachweis, daß die kaiserlichen Nescripte zur regelmäßigenForm des reichshofräthlichcn RescriptSprozcsseö gehörten,und kein SclbstentschcidungSrccht des Kaisers in der
Hauptsache begründeten 119
8 57. 4) Nachweis, daß Status- und Mißheirathssachcn landes-herrlicher Familien wirklich als Justtzsachcn am Rcichs-hofrath behandelt worden sind und zu behandeln waren . 1128 58. 5) Unterschied zwischen den Status- und Mißheirathssachcn,welche als kaiserliche Rescrvatsachcn oder als Justizsachen
zu betrachten sind 114
8 59. 6) Anwendung obiger Grundsätze auf den Bentinck'schen
SuccessivnSfall 116
8 69. 7) Fortsetzung. Nachweis, daß in dem Bentinck'schen Falle
- auf den Grafentitel nichts ankommt. . . . 113
8 61. 8) Fortsetzung. Nichtzuständigkeit des Aldcnburgischen Gra-fentitels. Einflußlosigkcit des Bentinck'schen Grafentitels. 1198 62. Fortsetzung. Nachweis, daß und welche Rechtsmittel nachdem Rcichöstaatsrechte gegen kaiserliche Nescripte statthaft