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IV. Nachweis, daß es sich in dem Bentinck'schc» Successions-streitc nach den Grundsätzen des deutschen Privatfürstcnrechtsallerdings »m eine Privatangelegenheit der gräflichen Fa-milie handelt.
§ 38. t) Nachweis, daß die neuen Reklamationen der Bcntinck-schcn Agnaten im Wesen identisch sind mit der Recla-mation des Grafen Johann Karl Bcntinck .§ 39. 2) Nachweis, daß die hohe BundcSversammlnng selbst dieBentinck'schc Succcssionssachc als eine Privatangelegenheitder gräflichen Familie erklärt und jederzeit demgemäß be-handelt hat
§ 49. 3) Nachweis, daß nach allgemeinen Rcchtsgrundsätzcn dieBehauptung falsch ist, daß alle Sachen des öffentlichenRechtes den Gerichten entzogen seien ....
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V. Nachweis, daß die Entscheidung des Bcntinck'schcn Snc-cessionsfalles nach den Grundsätzen des Reichsstaatsrechtcskeineswegs dem Kaiser mit Ausschluß der Reichsgerichte zu-gestanden hätte.
§ 4t. t) Nähere Feststellung der Streitfrage .... 83§ 42. 2) Nachweis, daß die Wahlcapttulativn Art.I §8 gar nicht
hierher zu ziehen ist gz
§ 43. 3) Nachweis, daß aus der Unbcschränkthctt des kaiserlichenStaudescrhöhungSrcchtcs vor dem XVII. Jahrhundert kei-neswegs gefolgert werden kann, daß der Kaiser in allenStatus- und Mißhcirathssachcn landesherrlicher Familiender allein competentc Richter mit Ausschluß der Gerichte
gewesen sei 86
8 44. 4) Die Behauptung im Pözl'schcn Gutachten, daß weder dasNeichskammcrgcricht, noch der Retchshofrath ein Entschei-dungsrecht in Status- und Mtßheirathssachen landesherr-licher Familien gehabt habe gg
§ 45. 5) Nachweis, daß die vorgedachte Behauptung des Pözl'schcnGutachtens unrichtig ist:
Nachweis, daß das Neichskammcrgericht allerdings inStatus - und Mißhcirathssachcn landesherrlicher Familie»compctent war:t) Die Behauptungen des Pözl'schcn Gutachtens in Bezugauf den vom Neichskammcrgerichte entschiedenen Dsen-
burgischcn Fall gg
§ 46. 2) Widerlegung der Behauptungen des Pözl'schcn Gutachtensin Bezug auf den Vsenburgtschcn Fall,s) Die Zugeständnisse im Pözl'schcn Gutachten . . . 9l8 47. 6) Nachweis, daß die Häufigkeit oder Seltenheit der Fällenicht für oder gegen die Zuständigkeit des Rcichskammcr-gertchtcs entscheidet 92