VII
und nach ausgebildete Landeshoheit der Vasallen auf dasAeusserste beschränkt. Eine höchst buntscheckige Ver-bindung von mächtigen und unmächtigen Fürsten, Grafen,Kittern, Reichsstädten und Reichsdörfern bildeten die selt-same Verkörperung des Reichs, die auf den Reichsver-sammlungen sich präsentirte. Diese oft so widerspenstigenGlieder bildeten einen fast permanenten Antagonismusgegen das Iiaupt, hemmten die Wirkungskraft der ganzencomplicirten Staats-Maschine, beschränkten die liegie-rungsrechte des Kaisers, handelten oft im reinsten Privat-interesse oder gar unter fremdem Einfluss, machten diebestgemeinten Anordnungen des Reichsoberhaupts un-wirksam, lockerten den Reichsverband und führten ihnseiner Auflösung unrettbar entgegen. Jeder Reichsstandwollte die Kräfte seines Landes geschont wissen, dieReichssteuern wurden nur wider Willen, möglichst karg,am liebsten gar nicht entrichtet, das Reichscontingent, deralte Heerbann, war gar nicht mehr zusammen zu bringenund verfiel nach und nach dem Fluche der Lächerlichkeit,so dass bei Reichskriegen eine eigentliche Wehrlosigkeitdes Reichs in ihrer ganzen Blösse zum Vorschein kam.Denken wir schliesslich noch an die Ungleichmässigkeitund Ungerechtigkeit der Steuer-Erhebung, indem Adel undGeistlichkeit bei ihrem enormen Güterbesitz das Privilegder Steuerfreiheit genossen, so haben wir damit wohl dieHauptmotive berührt, welche den Verfall des Reichs herbei-führen mussten, den der Dichter mit den Worten kenn-zeichnet :
Das römische Reich — dass Gott erbarm’! —
Sollt’ besser heissen: Römisch A r m !
Und doch umschloss diese ehemalige Verfassungs-form des deutschen Reichs einen Kern von gediegenemWerthe, das war der kaiserliche Reichshofrath und das