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Geschichte der Reformation im Bereiche der alten Erzdiözese Köln
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in der einen oder andern Weise an den kathol. Kirchengebräu-chen zu bclheiligen. Solchen unbilligen Anforderungen wurdevorgebeugt durch die Artikel, welche besagen: „Vorgedachte augS-burgische Confcssionsvcrwandte rcformirten und lutherischer Re-ligion sollen an keine andere Cäremonien als die ihrigen gebun-den, daher» sie nicht schuldig und gehalten sein, bei denen rö-iniich-katholischen Prozessionen Gras zu streuen, Mayen zu setzen,May oder andere dergleichen römisch-katholischen gebräuchlicheFeierglocken zu ziehen, mit dem Gewehr bei der Prozession auf-zuwarten, Fahne oder Kreuze zu tragen, bei der Morgens-Mittags. oder Abendsglocke den Hut abzuziehen, und was der-gleichen mehr; sie sollen auch diesethalben von niemanden beschweret, vielwenigcr von ihnen begehret werden, vorher erzähl-ten und andern römisch-katholischen Cäremonien und i-itillusbeizuwohnen Ferner sollen sie die verschlossenen Zeiten nachrömischckalholischcn Kirchen Gewohnheit in Ehesachen nicht obser-viren, keine ziraelaiuatianos, ckii»!ss»r'iaI(Z8 oder o»j»iiulüonesbei den römisch-katholischen Pastoren suchen, sondern es soll ge-nug sein, wann sie sich in ihrer Religion Gemeinden proklamireu, und bei denen selbigen, wo sie wollen, cvpuliren lassen.')"Den vielen Chikancn, welchen die Protestanten im bürger-lichcn Leben ausgesetzt waren, wurde dadurch begegnet, daß manbestimmte: „Niemand soll vom Bürgerrecht, von Kausleuten,Handwerkern oder Zünften, Gemeinschaften, auch öffentlichenGewcrb-Handtierungeu, Handwerken, Kontrakten, Kauf und Ver-kauf, beweg- und unbeweglichen Gütern, von Vernährungsrecht,wo es hergebracht, noch von einigen Erbschaften, Legaten, nochauch Hospitalen, Waisen- Siechen- oder Leproscn-Häusern, Al-mosen, noch von dem, so bei Kausen und Verkaufen gegebenwird, oder andern gemeinen Gerechtigkeiten oder Handlungender Religion halber ausgeschlossen werden/' Da, wo im Nor-maljahre die Bekenner der einen oder andern Confession für denMagistrat oder andere Ehrenstellen fähig waren, da sollen sie

1) Religionsvcrgleich Art. 8. § 5, 6.