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Geschichte der Reformation im Bereiche der alten Erzdiözese Köln
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auch wiederum gewähl werden. Wo für eine Confession keinbesonderer Kirchhof ist, da sollen ihre Anhänger nicht vom Kirch-hofe einer andern Confession ausgeschlossen werden.!)

An allen Orten, an welchen die augsburgischen Confes-sionsverwandten reformirter und lutherischer Religion die exmölt!» haben, oder restituirt bekommen, haben sie Macht,

Kirchen, Kirchhäuser, Kapellen, Pfarr- Schul- und Küster-Häuser,Thürme und Glocken, und was sonst mehr zum Gottesdienst nöthig, auf ihre Kosten zu bauen und zu unterhaltend) Die Oer-ter, wo die Protestanten das öffentliche oder geheime Erercitium,ihre Kirchen, Schulen, Güter und Renten behalten oder resti-tuirt erhalten sollten, wurden in diesem Vergleich genau ange-geben. Der hierin bezeichnete rechtliche Besitzstand für alle Kir-chen in den einzelnen Gebieten fußte auf dem Vergleiche vomJahre 1666. Dieser setzte fest: Für die Pfalz-NeuburgischenLande entscheidet das Normalsahr 1624 und demgemäß ist dieRestitution zu bewirken. Für das brandcnburger Gebiet sollendie seder Confession im Jahre 1669 zugehörig gewesenen „Kir-chen, Gemeinden oder Schulen, die seitdem bis 1624 entsetzt,folgends aber restituirt und noch sind, in ihrem gegenwärtigenZustand gelassen werden." Rücksichtlich aller Kirchengüter sollfür die pfälzischen Lande der Besitzstand vom 1. Januar 1624normirend sein, für die brandcnburger Lande aber Alles, wasvor 1651 zu dem evangelischen Gottesdienste, Schulen und Stu-denten wirklich appliziret ist, denselben verbleiben. Diese Grund-lage nahm sich die Commission zu Bielefeld zur Richtschnur ih-rer entscheidenden Bestimmungen, und ein kurzer Rückblick auf dieGeschichte der einzelnen Gemeinden wird uns zeigen, daß sichihre Entscheidungen möglichst genau nach senen Grundbestimmun-gen gerichtet haben.

Die Reformirten im Herzogthum Jülich waren auf der er-sten Provinzialspnode zu Linnich, 1611, „nach Gelegenheit der

1) Religionsvcrgl. Art. 10. K II, IS. I.'I,

2) Religionsvcrgl. Art. 8. § I.