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gelangen lassen, daselbst denn dergestalt zu handeln, damit diesezwep extrem» für alle verhütet werden nemblich Dieenti» imvi-tstum vnd 8ervitus eo»e!entisrum. 3) Mit dieser erklärungaber wollen die anwesende Brüder anderen Kirchen in und au-ßerhalb Teutscher Nation mit Gottes Wort vnd also dieser Be-käntnuß mitcinstimmenden eonfessianilms in keinem Wege nichtspr-ignüle!rt haben.
II Betreffend der zweyten Punkt von gleichheit der Kirchen —Caeremonien, halten 1)die anwesende Brüder dafür, das diejenigeKirchen, so bißher der Churpfalz Agenden gefolget, hinfurder auch da-bei verpleiben, wie im gleichen die Kirchen im Clevischen Landt,so der Nicderlendischer Agenden sich gebraucht (weill sie mitein-ander einig) auch Hinfurt dabei) gelassen werden sollen. 2) Wasaber die Bilder, Altarn und andere abgöttische Reliquien an-langt, soll bei der Obrigkeit umb abschaffung derselben zu be-quemer vnd gelegener Zeit undcrthenig angehalten werden. 3)Das auch die Kirchen Disciplin vermöge des spruchs Matth. 18und desselben erklärung im Ileillelliergisollen Catechismo be-griffen geübet und underhalten werden solle: wo auch in eini-gen Kirchen dieselbe nit angestellt oder aber verfallen warn,daß die Prediger daran sein und bey ihrer Obrigkeit mit gebä-render Bescheidenheit dahin sich bearbeiten sollen, das sie sovillmöglich angericht und befurdert wcrd.
„III. Belangendt vors Dritte den ordentlichen beruff derKirchendiener in den Gemeindten, welche noch zur Zeit, biß uffbessere Verordnung unserer gnediger Landtfürsten, ihre Kirchen-diener selbsten underhalten und derentwegen berufen, 1) haltendie anwesende Bruder dafür, das von diesen Gemeindten solchePersonen beruffen werden, die wegen ihrer Wissenschaft und ge-schicklichkeit darzu tüchtig und bequem sindt, und die ein gutesZeugniß ihrer Lehr von den ^eaclemivn und Schulen da siestudirt, wie auch ihres vorigen wandelß und Abzugs mitbringen,sie seien vorhin im ministoi-m gewesen oder nicht. 2) Das auch