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und der Verwaltung, läßt sich Berichte über den Zustand desKirchenwesens einschicken und darauf die nöthigen Verfügungenthun, wirkt bei der Abfassung kirchlicher Gesetze, indem er die-selben prüft, erforderlichen Falls ändert und ihnen seine Appro-bation ertheilt oder auch vermöge eigner Macht von den kirch-lichen Organen Gutachten fordert und selbst gesetzliche Bestim-mungen gibt, ohne dabei aber irgend die innern geistlichen Ver-hältnisse selbstständig durch Sanktionen zu regeln und umzuge-stalten, viel weniger gar den eigentlichen Organismus und dieVerfassung der Kirche zu modifiziren.')
Jede der beiden Religionsgesellschaften, die rcformirte wiedie lutherische, wurde bei ihren Kirchenordnungen und bei ihremganzen Organismus gelassen.
Die Reformirten der vereinigten Herzogthümer hatten alsollgemeine Norm für Glauben und kirchliches Leben den Heidel-berger Katechismus und die Schlüsse der 1610 in Duisburggehaltenen Gcncralsynode angenommen. Das Protokoll dieserSynode lautet:
„Anfänglich nach gcthanem Gebett haben die Deputirtenihre Credenzbrieff auffgeleget, welche allermassen richtig be-funden.
„Folgends sindt nach gewohnheit zu guter ordnung in
prnesiclein 1>ViI!>eIinu8 8teplmni, in ^ssessnrem PetrusOui'tenins, in 8erilmin Petrus 8oriver!us erwählt worden.
„Darauf sindt folgende punkten zu verhandln: fürgenohmenworden: Als
„1) weilt sich fast allerhandt newerung in Religionssachenhin und Widder ereugen wollen, wie dieser Landen Kirchen vordenselben verwahret, und die reine Evangelische Lehr, wie siebis anhero darinnen getrieben, mögte erhalten werden.
„2) Weil biß anhero dieser Landen Neformirte Kirchenalldweil sie unter dem creutz gesteckt in ungleichst der Ceremo-monicn gerathen, auch die nöthige Diseiplin allerwegen nit der
l) Jakobson, Bd. 3. S. 180.