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Geschichte der Reformation im Bereiche der alten Erzdiözese Köln
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theilig und Präjudizirlich sei, und wollen Ihre Fürstl, Durch!,jedesmal Ihretwegen einen der evangelischen Religion zugetha-nen Visitator auf dero Kosten verordnen, welcher doch, wannSachen vorgehen, die all interius conclavc gehören, und wanndie censrwa ccclcsiastica vorgenommen wird, sich so lange ab--sentiren, unv diesen actilius nicht beiwohnen solle. Die welt-liche Obrigkeit soll in dem, was von dem piacsili! et woiler»-toiillus 8^no«Ii et inspeclorilins elassium hinführe von Predi-gern, Pfarrern, Pastoren und Vorstehern jeder Gemeine kirch-lichem Gebrauch und den Kirchenordnungen gemäß, des visitatiLebens, Handels und Wandels, Verhaltens und Abstrafung hal-ber statuirt ist, nicht verhindern noch aufhalten, weniger diecorriA'onclos vcl coricctos dawider schützen; wofern auch dervisitatus, coiiigcncius vcl coriectus darüber an die weltlicheObrigkeit, ohne genügsame und erhebliche Ursachen sich wendenwürde, derselbe abgewiesen und denen ihm vorgesetzten geistlichenvisitatorilriis, in Vollziehung der Erecution gegen den per eeu-suram cccles!asticn»r correetun» die Hand bieten und behülsticherscheinen."')

Durch solche Bestimmungen ward jeder Chicane von Sei-ten der pfälzischen Regierung der Weg versperrt und mußte sichdiese bei ihrer Gesetzgebung und Verwaltung fortan lediglich aufdie in der Staatsgewalt liegenden Rechte (ins circa sacia) be-schränken, welche durch diesen Vergleich ihre genauen Gränzcnerhielten. Die höchste Leitung und Aufsicht im kirchlichen Leben,das sogenannte Episkopalrecht, konnte dem katholischen Neubur-gcr nicht überlassen bleiben und mußte auf die erste - kirchlicheBehörde, die Synoden, übergehen. Dagegen im brandenburgi-schen Antheilc übte der Landesherr dieses Recht aus. Vermögedesselben dringt der Fürst darauf, daß die reine Lehre erhaltenund nicht durch Scktircrci verwirrt werde, fordert Einsendungder Synodalverhandlungcn und ertheilt die nöthigen Bescheide,gibt Aufträge zur Erhaltung der Ordnung im kirchlichen Leben

I) Rcligionsvcrglcich, Act. 8. Z. .3. 4.