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Geschichte der Reformation im Bereiche der alten Erzdiözese Köln
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sicmtischen Gemeinden war solcher Contracl nicht nöthig, indemman sich es zu ihm vorsehen mußte, daß er seine Kirchengewaltausüben werde, wie sie den Grundsätzen der in seinem Gebietebestehenden Presbyterialkirche gemäß, der Kirche selbst förderlichund den durch die Neversalen gebotenen Garantien überein-stimmend war.

Was im neuburger Gebiet durch Vergleich bestimmt ward,das wurde im Clevifchen auf Grund der Neversalen und derdort angenommenen Prinzipien in der Kirchcnverfassung beobach-tet: die Evangelischen sollen bei ihren Kirchenordnungen, Sta-tuten, Gebräuchen, Gewohnheiten, Cäremonien, kirchlicher Dis-ciplin, bei den ordentlichen Conventen, den bishero gewöhnlichenGeneral- Provinzial- Synodal- Classikal- Presbyterial- undConsistorial-Versammlungen, (welche sie in den uniirten Herzog,thümcrn und Grafschaften ungehindert, außer denselben aberanderer Gestalt nicht als mit Vorwissen und Bewilligung desLandesfürsten besuchen mögen) und derselben Schlüssen und an-deren ihren Gebräuchen gehandhabet werden. Den praesisiisiu.Und moüeraioisiims szno «Ioium und inspeatoriims elassiumsoll in den vorgedachten uniirten Herzogtümern und Grafschaf-ten zugelassen sein, denen in den evangelischen Kirchen üblichenGebrauch, Observanz und Ordnung zufolge, zu visitiren und »sioorreationew vitaa et worum ZU schreiten, die geistliche Disci-plin zu unterhalten, auch gegen die verbrechenden Glieder zuverfahren, ehe und bevor sie aber diese Partikularvisitationen vor-ncbmen, sollen sie solches, und ein Jedweder der nöthig hält zuvisitiren, Ihrer Fürstl. Durchl, oder in derselben Abwelen derRegierung in Zeiten es uuterthänigst und gebührlich zu wissenmachen, damit Jemand verordnet werden könne, welcher wegenvorhöchstg. Ihrer Fürstl. Durchl. als Landesfürsten der Visitationbeiwohne, sonsten aber dahin sehe, und Acht habe, daß nichtsgeschehe, oder von den Geistlichen, welche bei den Visitationensind und visirc», etwas vorgenommen werde, welches der landcs-fürstl. Hoheit, Botmäßigkeit und Jurisdiktion entgegen, nach-