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Geschichte der Reformation im Bereiche der alten Erzdiözese Köln
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war, hier aber zu genügender Beilegung gelangte. Es wardieß die rechtliche Stellung des Landesherrn seinen gesammtenNntcrthanen gegenüber in Betreff der Kwchengewalt. Nach derBestimmung des westfälischen Friedens war den Landesherrenin protestantischen Gebieten die höchste Kirchcngcwalt übertra-gen.') Man hatte sich aber hierbei nicht allseitig vorgesehenund das Verhältniß eines katholischen Landesherr» seinen prote-stantischen Unterthanen gegenüber außer Acht gelassen. Zwarhinderte ihn der Artikel über die Feststellung des Normaljahreödaran, sich über die protestantischen Unterthanen eine Gewalt an-zumaßen, welche direkt gegen die Grundsätze der augsburgischenConfessionen ankämpfte. Aber den Wortlaut der Confessionhätte er unbehindert lassen, sogar schützen können und dabei den-noch die protestantischen Unterthanen auf die mannigfachste Weisechikaniren, und dieß auf Grund seiner höchsten geistlichen Ge-walt. Wenn er auch positiv nicht gegen die Protestanten han-deln wollte, so konnte er bloß durch negatives Verhalten, durchein einfaches Veto auf's Unangenehmste ihre religiösen Verhält-nisse berühren. Er brauchte selbst keine Kirchengebräuche, Ord-nung oder Cäremvnien einführen wollen, welche den Confessi-onsgcnossen nicht gefielen; wenn aber diese selbst im kirchlichenWesen Aenderungen einführen wollten, welche sie für gut undangemessen hielten, dann konnte sie der Fürst fragen, wer ihnendas Recht hierzu gegeben habe, auf wen ohne seinen Willenund ohne positive Gesetze seine Kirchengewalt übergegangen sei,welche er nicht ausüben wolle? Diesem zweifelhaften Verhält-nisse, welches zu den unangenehmsten Zwistigkeitcn führen konnte,wurde durch den Vergleich zwischen Neuburg und Brandenburggenügend begegnet. Ausdrücklich wurde die Ausübung der Kir-chengewalt und die Handhabung der Kirchenzucht den Institutenund Personen zugesprochen, bei denen selbige nach den Grund-sätzen und der Entwicklung der Presbytcrialkirche sein sollte.Zwischen dem protestantischen Brandenburger und seinen prote-

1) pac,is V. >k.