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die früher» Vergleiche zugctheiltcn Länder abgesondert besitzenund regiere». Würde aber einer der besitzenden Fürsten sichherausnehmen, den andern unter irgend einem Vorwandc zubekriegen, so sollte er aller seiner Rechte aus die streitigen Län-der verlustig sein. Auch dieser Vergleich war wiederum nur einProvisorium. Der alte Pfalzgraf erlebte die völlige Endschaftdieses Streites nicht. Er starb den 20. März 1653, und ihmfolgte sein ältester Sohn Philipp Wilhelm. Einzelne Bedrü-ckungen von Seiten dieses Pfalzgrafen an der protestantischenGemeinde in Jülich, wo er die Leichenprcdigten vor der Stadtverbot, in Jülich, wo er die Protestanten der Stadt verwies,in Gruiten, Düren, Heinsberg, Süchtelen, wo den Protestantenoie Schulen genommen wurden, in Zwcifall, wo daö protestanti»sche PrcdigerhauS verschlossen und die NcligionSübung verbotenwurde, und in den übrigen Städten, wo sie von allen Bürger-rechten und allen Innungen ausgeschlossen wurden und auf derandern Seite manigfachc Bedrückungen, welche sich der Chur-sürst gegen Klöster und Kirchen im Clcvischen erlaubte, ließenimmer nachdrücklicher eine endliche definitive Beilegung des lang-wierigcu Streites nothwcndig erscheinen. Endlich am 9 —19September 1666 kam der definitive Theilungsvertrag in Clevezu Stande. Hiernach behielt die frühere Theiluug ihre Gel-tung, und es erhielt der Ehurfürst das Herzogthum Cleve, dieGrafschaften Mark und Ravensberg, der Pfalzgraf die Herzogthümer Jülich und Berg nebst den Herrschaften Winnendahl undund Brersant. Alle Länder sollten zusammen ein Ganzes bil-den; die Besitzer sollten gegen die Ansprüche eines dritten zugegenseitigem Beistände verpflichtet sein und beim Direktoriumdes wcstphälischcn Kreises nur als eine Person auftreten kön-»cn, Ucbcr die Ncligionsangclegcuheiten erfolgte denselben Tagein Rcbenrezeß, wonach für das Gebiet des Pfalzgrafen dasRvrmalsahr 1624 zur Richtschnur dienen sollte, mit mehrerennäher anzugebenden Vergünstigungen für die Protestanten. Ge-mäß dlefem Rormaljahre hätten den Protestanten die öffentliche