Neligionöübung in Bracht, Brüggen, Heinsberg, Kaldenkirchen,Süchlelen und Waldniel genommen werden können; aber esward zugegeben, daß diese Oerter die öffentliche Uebung, wiesie selbige 1666 besäßen, behalten könnten. In Heimbach dage-gen, Euskirchen, Münstereifel, Nathum, Hilvert, Kirchhofen, Ur-mvnt, Höngen, Feucht, Straaten, Greterath mußten sie sich des-selben begeben. In Betreff Jülichs sollte die Uebung aus derStadt verlegt und außerhalb gehalten werden, Schule und Pre-digerhaus sollten aber in der Stadt verbleiben. In Betreff derCleve- Mark- und Navensbergischen Lande ward bestimmt, daßdas Jahr 1609 Normaljahr sein solle. Bezüglich der Kirchenzu Wesel, Rees, Emmerich, Orsoy und Büderich, welche Ortedie Generalstaatcn noch besetzt hielten, blieb die Bestimmungnoch suspendirt, und wurde die Entscheidung der friedlichenUebereinkunft dahin abzusendender Räthe überlassen. DieSteuerfreiheit, wie die Freiheit von andern Lasten ward denKlöstern, Stiften, Collcgien, Pfarreien, Capellen, Benefizien ga-rantirt, gleicherweise den kirchlichen Behörden die volle geistlicheJurisdikiion. Der Privatgottesdienst auf den Rittergütern, wieauch denen, welche der öffentlichen Uebung nichl beiwohnenkönnten, ward zugestanden.
Die Ausführung der einzelnen Punkte dieses Vergleichesstieß auf die mannigfachsten Hindernisse. Die hiemit beauftragtenCommifsarien vermochten es nicht, die sich bietenden Differenzenzu erledigen, und es mußte die Sache einer andern mit neuenInstructionen versehenen Commiffion übertragen werden, welchedie kirchlichen Angelegenheiten durch einen weiteren Rcligions-verglcich den 26. April 1672 zu friedlicher Ordnung brachte.
Zur Erörterung und Begründung dieses Vergleiches müssenwir etwas weiter ausholen.