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Geschichte der Reformation im Bereiche der alten Erzdiözese Köln
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Düsseldorf, geschleift werden, die Geistlichen, Beamten, Edelleuteund Andere, welche während des Streites zwischen beiden Für-sten, ihre Bencfizien, Acmtcr, Häuser oder Güter verloren käl-ten, wieder in den alten Besitzstand eingesetzt werden, alleSachen, die in geistlichem und weltlichem Stand geändert wären,sollten durch Commissaricn, durch beide Fürsten dcputirt, wiederin den Stand gebracht werden, welchen der Vertrag von Dort-mund iu-nd Hallend die Neversalien verlangten; die beiden Für-sten sollten in verschiedenen Orten ihre Hofhaltung halten; hiczusollten die Lande ohne Präjudiz der in Dortmund und Hallangeordneten Union und Vergleichung, in zwei Theile gcthciltwerden, wovon der eine das Herzogthum Cleve, und die Graf-schaften Mark, Ravenstein und Ravensberg, der andere die Her-zogtümer Jülich und Berg umfassen sollte; jedem Fürsten sollsein Thcil durchs Loos angewiesen werden; die Regierung beiderTheile soll nur im Namen beider Fürsten gchandhabt und beiNegicrungsurkunden ein gemeinschaftliches Siegel gebraucht wer-den, die Einkünfte sollen zu gleichen Theilen gethrilt werden/)Aber den Spaniern und Niederländern gefiel es gar zu gut,i» fremden Landen und auf fremde Kosten ihre Zwecke zu ver-folgen, und sie ließen sich auch nach dem Vergleich nicht bewegen,die eingenommenen Plätze zu verlassen. Weder der Pfalzgrasnoch der neue Vertreter der brandenburgischen Interessen, GeorgWilhelm waren im Stande, die Lande von den fremden Ein-dringlingen zu säubern. Auf die lautesten und gegründetstenKlagen der Landständc wurde über einen neuen Traktat verhan-delt, und auf Grund des rantener Vergleichs kam am 10. Mai1624 ein förmlicher Theilungsvertrag zu Stande. Hiernach erhielt Brandenburg das Herzogthum Cleve, die GrafschaftenMark und Ravensberg, Neuburg dagegen Jülich und Berg. Abernur durch Ratifikation des Königs von Spanien und der Gc-ncralstaatcn konnte er ausgeführt werden; dann erst wurde denFürsten durch Abzug der fremden Truppen die Möglichkeit gcbo-

r) v. M^ttre» B. 2. B. 3», S. 18.