Jemandes Eintrag, Despekl und Verspottung. 2) Daß an denOrten, wo es mehr als eine Kirche gebe, wenigstens eine denVerwandten augsburgischer Confefsion oder Neformirtcn einge-räumt werde. 3) Daß da, wo es nicht mehr als eine Kirchegebe, der Gottesdienst um einander verrichtet werde, ohne Ver-hinderung und Präjudiz einer oder der andern Religion. 4) Da-mit die Diener der Kirchen ihre Besoldung und ihren notdürf-tigen Unterhalt haben möchten, insonderheit alle Bürger mit demErercitium ihres Glaubens versehen würden, so sollen etlichegeistliche Bencfizien, auch etliche Präbenden denen der augsbur-gischen Confession zugeeignet werden. 5) Daß keine neue Col-legien der Religiösen oder der Orden angeordnet oder eingeführtwürden, welche vorhin in diesen Ländern nicht approbirt gewesen6) Daß die Jesuiten an dem Platze, welcher ihnen besondersverliehen, sich begnügen, keineswegs weiter greifen, oder sichin die Collegien der Canoniker, oder deren Präbenden oder Benc-fizien einnisten sollten. 7) Die schädlichen Bruderschaften, zuAufruhr und Empörung geneigt, welche unter dem Mantel derGottseligkeit gegen eines Jeden Leben und Wandel, ohne derObrigkeit Befehl, Inquisitionen anstellen, sollten bei Leibesftrafegänzlich verboten sein.')
Für Brandenburg übernahm die Statthalterschaft Ernst, derBruder Sigismunds, und für Pfalz der Pfalzgraf WolfgangWilhelm; beide nahmen ihren Sitz in Düsseldorf. Gleichnach dem Einzug in diese Residenz versammelten sie den Land-tag und dieser erklärte sich mit der gemeinschaftlichen Regierungeinverstanden, jedoch unvorgreiflich den Ansprüchen der übrigenSchwestern und der Entschädigung für die Wittwe. Die gemein-schaftliche Verwaltung verursachte aber noch gar viele Verdrieß-lichkeiten. Um diese zu heben, gerietst man am pfälzischen Hofeauf den Gedanken, die Angelegenheit auf die kürzeste und natür-lichste Weise, durch eine Familienverbindung beider erbberechtigtenFamilien, ordnen zu wollen. Dieß sollte 1612 durch Heirath
I) v. Mctcren, Bd. 3!. S. 6W.