— 323 —
und Neuburg, wenig Mühe sich in der Erbschaft festzusetzen.Sie thatcn dies rasch und vorläufig jeder auf eigne Faust.Zuerst kam im Namen des Chursiirstcn von Brandenburg, Mark-gras Ernst von Brandenburg, und ließ in allen Städten seineBesitzergreifung der Herzogthiimcr Cleve-Mark und Jülich-Bergurkundlich aufnehmen und öffentlich publiziren. Aber der Pfalz-graf wollte solcher Occupatio» nicht ruhig zusehen, sondern sandteden brandenburgischen Commissarcn pfälzische auf dem Fußenach und ließ die brandenburgischen Briefe abreißen, die scinigcnanheften und publiziren. Hierdurch mußten Pfalz und Bran-denburg in offenen Streit gerathen. Beide Fürsten sahen aberein, daß sie wegen dieser Erbschaft nicht zu offenem Kriege miteinander schreiten dürften, weil sie als Glieder der Union sichnicht wohl verfeinden konnten, ohne der Liga, dem Kaiser undder Krone Spanien sich gefährlich bloszustellen und sich vielleichtaller Unterstützung der Union zu berauben. Daher bestimmtensie auf den Rath des Moritz von Hessen durch einen gütlichenVergleich zu Dortmund und Hall, daß sie vorläufig gegen dieandern Prätendenten zusammen halten und die Erbschaft gemein-schaftlich durch Statthalter sollten verwalten lassen, bis eine defi-nitive Bestimmung über den rechtmäßigen Nachfolger getroffensei. In Betreff der Religion wurde durch die Nevcrsalen ver-sprochen, „die katholische römische, wie auch andere christlicheReligion, wie sowohl im röm. Reich, als diesen Fürstenthumbund Grafschaft, an einem jeden Ort in öffentlichem Gebrauchund Uebung zu continuiren, zu manuteniren und zuzulassen unddarüber Niemand in seinem Gewissen, noch erertio zu turbiren,zu molestiren noch zu betrüben; die Stifter, Klöster und alle an-dere Collegia mögen durch Landsäßige besetzt, in esse gelassen,gehalten und niemand daselbst in seinem Gewissen betrübt wer-den." Diese Reversalen erhielten später die nähere Erklärung:1) daß die Uebung der römisch-katholischen Religion und deraugsburgischen oder reformirten Confession in allen diesen Län-dern, Städten und Dörfern frei und gemein sein sollte, ohne
2l*