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stern gingen allen weiblichen Erben der ältcrn Schwestern vor-an, nnd es sei somit sein Sohn Wolfgang Wilhelm der wahreErbe. Die dritte Schwester, Magdalena, war mit dem HerzogeJohann von Zweibrückcn und die vierte Schwester, Sibilla, mitdem Markgrafen Carl von Purgau, einem Sohne des Erzher-zogs Ferdinand von Oesterreich, vermählt. Diese letzleren sahenein, daß ihre Ansprüche auf das ganze Erbe gegen die derschon genannten Prätendenten nicht stichhaltig war und sie woll-ten sich begnügen, wenn sie sich mit den vorhergehenden zu glei-chen Theilen in die Erbschaft theiltcn. Man versuchte sie aberabzuweisen unter Hinweisung auf die kaiserlichen Uuionsprivi-legien in pei^otimin und die Grundgesetze des Hcrzogthumsüber Unteilbarkeit desselben. Nicht besser als diesen ginges dem Herzoge von Rivers und Martua, welcher Ansprücheauf Cleve und Mark machte, weil er von Engelbert, einemSohne Johanns I Herzogs von Cleve und Grafen von derMark abstamme. Die Grafen von Manderscheid und der Her-zog von Bouillon beanspruchten einen Theil der GrafschaftMark, weil sie in gerader Linie von Engelbert II., Grafenvon der Mark, abstammten. Auch diesen drei wurde der kaiser-liche Lchcnbrief von Carl V. (1521) über die vereintenHerzogtümer und das Unionsprivilegium von Kaiser Ferdinandentgegengehalten.
Während nun über diese zweifelhafte Erbschaftöangelegen-beit zu Gunsten aller Prätendenten die verschiedensten Schriften,Deduktionen, Discurse, Berichte, Relationen, Beleuchtungen,Appellationen, Apologien, Informationen u. s. w. an's Licht ka-men; während man versuchte, die Sache auf einem Landtage inDüsseldorf zu regeln, und während endlich der Kaiser forderte,daß die Sache vor seinem Gerichte ausgemacht werde, da mach-ten unter der Hand die mächtigeren Prätendenten, Brandenburgund Neuburg, das Recht des Stärkeren geltend und bewiesenpraktisch den Satz: AIoI«?ar est eonüilio j»assi(1enli5. Die Für-sten der Union sagten auf ihrem Tage zu Hall (1610) diesen
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