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im Falle es lcdig werde.') Diese Erspektalive war 1486 auchauf Herzog Ernst und seine Nachkommen ausgedehnt und 1495beiden Linien bestätigt worden. Aber von Kaiser Maximilianward diese Anwartschaft den 17. Juli 1516 cafsirt. Der Kai-ser verlieh das Hcrzogtbum für ein Lcbengeld von 50,000 Äold-gulden dem Herzog von Cleve, Johann Uli., welcher Margare-tha, die einzige Tochter Wilhelm's I!. von Jülich und Berg ge-beirathet hatte. Er erkannte hierdurch die Margaretha als erb-berechtigt an, und zeigte, daß er den Mangel an männlichenErben hier keineswegs als eine Erledigung des Lehens angese-hen wissen wolle. Wenn die sächsischen Herzoge diese Erbfolgeanfechten sollten, so versprach er selbige in Zeit von zwei Jahrenzufrieden stellen zu wollend) Diese weibliche Erbfolge wurde auchvon Kaiser Karl V. gutgeheißen, so wie auch die von Wilhelmkl. von Jülich und Johann II. von Cleve verabredete Unionder sülichschcn und clevischen Länder. Im Jahre 1546, alsHerzog Wilhelm die Marie, Tochter des römischen Königs Fer-dinand hcirathete, erthcilte Kaiser Carl das Privilegium, daßin Ermangelung von Manneserben auch die weiblichen Nach-kommen und deren Erben die Reichslehen erhalten könnten, z) DiesPrivilegium bestätigte 1559 Kaiser Ferdinand, gleicherweise 1566Kaiser Mar II. Auf Grund dieser Privilegien traten nun vie^Prätendenten mit ihren Erbansprüchen auf: es waren die Er-ben und die Ehegatten der vier Schwestern des verstorbenenHerzogs. Anna Prutenika, Tochter der ältesten Schwester Ma-ria Elenora, war an den Churfürsten Johann Sigismund vonBrandenburg vermählt: dieser berief sich auf das Recht der Erst-geburt, die zweitgeborne Schwester Anna war Gcmahlinn desPfalzgrafen Philipp Ludwig von Neuburg: er urgirte das Vorrechtder Manncserben, welches durch das Privilegium Carls V. vomJahre 1546 gewahrt sei: die Manneserben der süngern Schwe-
1) lesclienmselier, r.»<I. «IIpI., p. 11.4.
2) lesclienmaclier, I. c., >>. '14-
.4) 4'esclieuwaclier, r. «I., p. 176.