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Geschichte der Reformation im Bereiche der alten Erzdiözese Köln
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protestantischen Einwohner erkannten, daß sie wohl schwerlich jemalszur freien Uebung gelangen würden. Darum entschlossen sichviele wohlhabenden Familien die Grafschaft Schleiden zu verlas-sen und sich einen Wohnsitz zu suchen, wo sie ungehindert ihremGotte nach ihrer Art dienen konnten. Wenn auch solche Aus-wanderungen auch der Grafschaft in Bezug auf Industrie, Han-del und Wohlstand nachtheilig waren, so konnte Crnest durchdiese Rücksicht doch nicht bewogen werden, von seinen Grundsätzenabzugehen, und den Reformirten eine Vergünstigung zuzugestehen,wozu er sich in keiner Weise verpflichtet hatte, und die er nachdem Wortlaute des Religionsfriedens eigentlich gar nicht einmalgewähren durfte. Die zurückbleibenden Protestanten mußten bit-ter klagen über die Intoleranz, womit sie dem damaligen Zeit-geiste gemäß behandelt wurden. Es war ihnen erlaubt nach Ge-

münd zum Abendmahle zu gehen: das war aber auch alles; imklebrigen ward ihnen unter Androhung von Strafen befohlen,der katholischen Predigt und christlichen Lehre beizuwohnen, dieProzession nach Mariäwald zu begleiten, Maien bei den Pro-zessionen zu setzen, die Maiglocken zu läuten, zu den Bauten^ der Kirche und des Pfarrhauses beizutragen und Tauf- undCopulationsgebührcn an den katholischen Pfarrer zu entrichten.! Erst gegen Ende des siebenzehnten Jahrhunderts wurden sie inetwa von dem seitherigen Gewisscnszwange befreit: der Grafl Ludwig Peter erließ unter dem sechszehntcn October 1698 vonKöln aus auf Bitten der Protestanten in Schleiden ein Ediktl folgenden Inhaltes:Wir Ludwig Peter, Graf zu der Markund Schleiden, Freiherr von Lumain und Serain, Herr zuKerpen:c., thun kund, daß auf unterthäniges Ansuchen unsrerl so reformirter als lutherischer Religion zugethanen Unterthanendenselben gnädig erlaubt und zugelassen, daß ihre Prediger in^ Stadt und Land ihre Glaubensgenossen besuchen, die Kinderl in vorfallender Roth taufen, doch daß zuförderst dieses derKinder halben bei uns oder unserm Amtmann angegeben wer-