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den, der unentgeldlich solches zulassen soll. Weilers erlaubenwir den Predigern ihre Kranken ohne Zulauf Andrer zu be-dienen, wie auch ihre Verstorbenen durch ihre Prediger mitGesang, wie so vor aller Zeit geschehen ist, etlichen Sprü-chen und Gebet auf ihrem Kirchhofe außer der Stadt zubegraben."')
I) Kullcnberg S. W,