Druckschrift 
Geschichte der Reformation im Bereiche der alten Erzdiözese Köln
Entstehung
Seite
234
Einzelbild herunterladen
 

I'lionlogiaa ftionllalo 4I»ivorsil!>ti8 (ftelouioiisis ack ilftnckiissi»>!>,» ll»ci>i» <älivi-,o olo4) Jetzt erst nahm der Herzog

Notiz von der Sache; er sah ein, wie weit sich Monheim vonseiner Kirchcnordnung angewandt hatte, und ließ ihm alle wciteren Vorträge über seine» Katechismus untersagen. Daß Mon-heim wenig Vertrauen Huden mochte, den Herzog zu andererUedcrzcugung zu bringen, beweist der Umstand, daß er selbstseine Sache nicht vcrthcidigte, sondern sich ruhig verhielt. Sei-ner Sache nahmen sich solche Männer an, welche des HerzogsUngnadc nicht zu scheuen brauchten, wie Hamclmann, damalsPrediger in Lemgo, Martin Chemnitz und Heinrich Artopöus.Diese Gegenschriften riefen wieder andere von Seiten der Ka-tholiken, vorzüglich der kölner Jesuiten, hervor. Von beidenSeiten zeigte sich eine wahre Wuth, bestimmend auf die Ansichten und Ucberzeugungen des Herzogs einzuwirken. Aber derHerzog war und blieb unselbstsländig, ei» schwaches Werkzeugin den Händen seiner Näthc, und traf bald für den Protestantismuo günstige, bald nachtheiligc Anordnungen, je nachdemaugenblicklich katholisch oder protestantisch gesinnte Näthc ihrenCinfluß geltend zu machen wußten. So wußten auch einigekatholisch gesinnte Nathgebcr den Herzog zu bewegen, daß er1570 alles öffentliche Predigen der neuen Lehre, namentlich inder Lambertuokirche, wo die neue Lehre bis dahin ungehindertvon Leo von Düren und Caspar von Köln gepredigt wordenwar, strenge verbot. Die auf den fürstlichen Rath AegidiusMonimer gehaltene Leichenrede war die letzte öffentliche protestantische Predigt, welche bis zum Jahre 1609 gehalten wurde.Die rcformirtc Gemeinde wurde in der Stille meist durch aus-wärtige Prediger, bald von Köln, bald von Neuß, bedient,

In Mcttmann war die neue Lehre schon 1546 durch denkatholischen Kaplan Theodor Heiß eingeführt worden; er ver-ständigte sich mit dem katholisch gebliebenen Pfarrer dahin, daß

I) Berg, Ref,-Gcsch., S. >?l

ZI v. Rrcklmghausen, S. 4^4