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Geschichte der Reformation im Bereiche der alten Erzdiözese Köln
Entstehung
Seite
217
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schlug:Wir hatten uns versehen, ihr solltet UnS mit dem ge-nommenen zwischen Uns und eurem vollständigen Abschied nochdie Collations- und Neversal-Briefe zugeschickt haben, so ist dochdemselben in der That nicht nachgesetzt. Diewcil wir dann Zei-gern dieses, den würdigen Christian Keurchen, der, welcher fast,wohlgeschickt und auch ein unsträflich Leben führet, zu einemKapellan zu Kreifeld anzunehmen entschlossen, schicken Wir dero-wegen ihn zu euch, damit er die Collation von euch empfange,doch daß dieselbe bestellet sei, daß er sich in allein Unsererausgegangener Reformation in der Lehre, Austheilung der Sa-kramente und Leben gemäß halte"/) Da die Nonnen seinemWillen noch nicht nachkommen wollten, nahm er nun thatsächlichdaS Patronat für sich in Anspruch und stellte den in diesemBriefe genannten Keurchen als Prediger und Kaplan deö allen,schwachen katholischen Pfarrers an. Keurchen war ganz der rc-sormirtcn Lehre zugethan und suchte mit aller Anstrengung dieGemeinde für seine Ansichten und Einrichtungen zu gewinnen.Als nach einigen Jahren der alte katholische Pfarrer starb, erin-nerte sich Hermann doch noch einmal an das Patronalrecht derNonnen, und er wollte ihnen ihr gutes Recht belassen, wenn sienur einen reformirten Pfarrer anstellten. Die Nonnen aberblieben ihrer kirchlichen Ueberzeugung getreu und übertrugen viePfarre einem katholischen Geistlichen. Der Graf, hierüber auf-gebracht, sandte ein drittes Schreiben an die Nonnen, den 16.Januar 1565:Wir mögen euch nicht unangczcigt lassen, daßWir auf euer Bitten und Begehren den alten zu Creifeld ge-wesenen Pastor sein Lebenlang geduldet, doch mit dem Vorbe-halten, daß nach seinem Tode niemand dargestellt sollt werden,der unserer Kirchenordnung zuwider. Dem aber zugegen findenWir, daß einer, der mit unserer Kirchenordnung und augSburgi-schen Konfession nicht übereinstimmt, dargestellet, welchen zu dul-den Uns keineswegs anstehen will. Derhalben langt an euchlinser Gcsinnen, ihr wollet denselben in 14 Tagen, nach Ueber-

I) Vcrg, W, 119