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Geschichte der Reformation im Bereiche der alten Erzdiözese Köln
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plikant nur ein Unbedeutendes zu heucheln, und er waram Ziele. Dann wurde in solchen Pfarreien die Refor-mation entweder völlig eingeführt, oder man richtete sich dochin soweit darnach, wie es dem neuen Pfarrer eben beliebte.Zwar würde das Patronatwesen nicht von so sehr nachtheiligemEinflüsse für die katholische Religion in unserer Diözese gewesensein, und die weltlichen Herren und Gemeinden würden nicht sobedeutenden Einfluß auf die Einführung der Reformation ge-wonnen haben, wenn im ganzen Organismus der kölner Diöze-sanverwaltung jedes Glied in seinem Bereiche die ihm durch dieallgemeine kirchliche Gesetzgebung, durch Provinzial- und Diöze-sansynodalbcschlüsse und durch Dekanatsstatuten bestimmten Ver-pflichtungen strenge erfüllt hätten. Der Gang und die Einrich-tung der kirchlichen Verwaltung war so, daß man wohl leichteinsehen konnte, wo etwa ein Neuerer sich in eine kirchliche Stelleeinschlich und die ganze Gemeinde oder einen Theil derselben indas neue Kirchenthum hinüberzuziehen drohte. Auch waren diegesetzlichen Mittel geboten, welche eine derartige Gefahr verhin-dern konnten. Manches, was mehr oder minder Einfluß aufEinführung der Reformation haben konnte, gehörte zum Nechts-gebict der Archidiakone. Der Archidiakon hatte ein förmlich or-ganisirtes Gericht, ein Tribunal, einen Offizial, einen Siegel-träger, Assessoren, Notarien und Gerichtsboten.') Vor sein Fo-rum gehörten die Beneficialsachen: er hatte den Dechanten, Pa-storen und Bencfiziaten die Confirmation und Investitur zu er-theilen. Er hatte Spruch zu fällen in Streit über Collations-und Präsentationsrecht, über Zehnten, über eigne Güter undanderweitige Einkünfte der Kirchen. Zu seiner Gerichtsbarkeitgehörten die Testamente zu frommen Zwecken. Er hatte die Vi-sitation in den Pfarrkirchen, Kapellen, Hospitälern und Bruder-schaftshäusern in seinem Bezirke. Er hatte die Aufsicht überGeistliche und Weltliche; über die Geistlichen hatte er eine Straf-gewalt bis zur Absetzung. Er hatte ihre Rechtgläubigkeit und

1) Siehe die betreff. Aktenstücke bei Bioterim u. Mooren, Bd. 2.