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Geschichte der Reformation im Bereiche der alten Erzdiözese Köln
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Pläne auf den Kanzeln und sonsten sich bescheidentlich haltenvon der einen oder beiderlei Gestalt ohne einige Lästerung,Scheltung oder Vcrdammniß lehren zc." ^ In Betreff der Prie-sterehe sah er es gerne, daß sein Hofprediger Gerhard Vels sichein Weib nahm. Er selbst war mit seinem Hofe bei der Ver-mählung zugegen.2)

Ein Edikt, betreffend die geistliche Jurisdiction, mußte seinerein katholische Gesinnung wenigstens bei denen, welche etwasvon Katholizismus kannten, sehr in Zweifel ziehen. Es ist die-ses vom 7, Februar 15S1, und lautet:Von Gottes GnadenWir Wilhelm Herzog w. thun allen und jeden, wes Wesensund Standes sie auch seien, hicmit zu wissen: Nachdem Ritter-schaft und Städte unsrcr Fiirstenthiimer, Lande und Gebiete unseinträchtig ersucht und untertänigst gebctten, daß wir sie mitder Verneuerung in der geistlichen Jurisdiction, so durch etlichein Kurzem wider altes Herkommen, Freiheit und Privilegienderselbigcn unsrer Landen fürzunchmen unterstanden, nicht woll-ten beschweren lassen, sondern daß gerührte geistliche Jurisdictionnicht anders oder weiter verstattet werden, denn unser Ahnherrund Herr Vater Herzog Johann und andre unsre Vorältern se-ligen die zugelassen haben, mit dem Anhang, wo Jemand, ersei wer oder wessen Standes er wolle, einige Ladung, Citation,Inhibition, geistliche Mandaten oder Bannbriefcn, weiters alsvorgemelt, in unfern Fürstentümern, Landen und Gebietenbringen, verkündigen oder crequiren würde, daß der oder diesel-bige unverzüglich angenommen, zurecht gestellt und nach altemHerkommen und Freiheit unser Fürstenthum und Landen alsVerbrecher derselbigen Landen alter Freiheit und Ordnungenverwiesen und an Leib und Leben gestraft werden. So ist un-ser Meinung und Befehl, daß Niemand, bei Vermeidung höch-ster Straf Leibs und Guts einiger geistlichen Ladung oder Bann-brief änderst oder weiters dann, als bei Lebzeiten unsres Ahn-

L) Jod. Mclckn'or, düsscldorf. Gottesdienst, A.